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	<title>Kommentare für Netethics</title>
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	<description>Ethik in elektronischen Räumen</description>
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		<title>Kommentar zu Nobelpreisträger: Freie Verfügbarkeit  öffentlich geförderter Forschung von Nike Blazer N铆zk媒 Canvas Mu啪i Modr媒 膶ern媒</title>
		<link>http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=183&#038;cpage=1#comment-292900</link>
		<dc:creator>Nike Blazer N铆zk媒 Canvas Mu啪i Modr媒 膶ern媒</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Jun 2015 14:47:05 +0000</pubDate>
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		<description>Great message Kate. It is very hard to also live here full time and know that the friendships are short. When you make friends here, you know that they will go soon. It teaches you things though. TO enjoy the moment, and love those who are with you, and that our only eternal home is heavenly.
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	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Nobelpreisträger: Freie Verfügbarkeit  öffentlich geförderter Forschung von Tênis Nike Verde E Preto</title>
		<link>http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=183&#038;cpage=1#comment-292899</link>
		<dc:creator>Tênis Nike Verde E Preto</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Jun 2015 14:47:01 +0000</pubDate>
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		<description>Awesomely written article and great illustrations as well!
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	</item>
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		<title>Kommentar zu Nobelpreisträger: Freie Verfügbarkeit  öffentlich geförderter Forschung von Nike Free Run 3 Obuv Hluboký Modrý</title>
		<link>http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=183&#038;cpage=1#comment-292898</link>
		<dc:creator>Nike Free Run 3 Obuv Hluboký Modrý</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Jun 2015 14:46:00 +0000</pubDate>
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	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Nobelpreisträger: Freie Verfügbarkeit  öffentlich geförderter Forschung von Ray Ban Aviator Rb3025 Large Metal</title>
		<link>http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=183&#038;cpage=1#comment-280428</link>
		<dc:creator>Ray Ban Aviator Rb3025 Large Metal</dc:creator>
		<pubDate>Sun, 24 May 2015 12:21:03 +0000</pubDate>
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		<description>Thank you so much for your prompt replay and I have to apologise because I didn’t make my question clear enough, totally my bad.
[url=http://www.lrb.net/listinfo.php?pid=1238]Ray Ban Aviator Rb3025 Large Metal[/url]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Thank you so much for your prompt replay and I have to apologise because I didn’t make my question clear enough, totally my bad.<br />
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	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Nicht nur „Schnüffelsoftware, sondern im Gesamtvertrag über den Tisch gezogen: Schulen sollen analog bleiben von Verlage möchten auf Schulrechnern schnüffeln &#124; rete-mirabile.net</title>
		<link>http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=466&#038;cpage=1#comment-256061</link>
		<dc:creator>Verlage möchten auf Schulrechnern schnüffeln &#124; rete-mirabile.net</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 04 Apr 2015 09:58:23 +0000</pubDate>
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		<description>[...] hinaus erklärt Rainer Kuhlen im netethics-Portal der Uni Konstanz einige Grundlagen zu den Vereinbarungen der [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] hinaus erklärt Rainer Kuhlen im netethics-Portal der Uni Konstanz einige Grundlagen zu den Vereinbarungen der [...]</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Der BGH geht ein riskantes Spiel beim Wissenschaftsurheberrecht ein von Rainer Kuhlen</title>
		<link>http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=602&#038;cpage=1#comment-196694</link>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Nov 2014 12:02:06 +0000</pubDate>
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		<description>Nachtrag:
Ich hatte im Artikel die Frage gestellt &quot;Gibt es gegen ein Urteil des BGH ein institutionalisiertes Einspruchsrecht?&quot;
Vielleicht nicht direkt- - aber zu der Frage, ob ein Verlagsangebot Priorität gegenüber einer Schrankenbestimmung haben soll (was der BGH im Falle von § 52a bejaht hat), hat der BGH in einem Streifall im Kontext von § 52b den EuGH u.a. in dieser Angelegenheit gefragt, wie dies unter EU-Vorgaben einzuschätzen sei. Der EuGH hat die Frage verneint - also ein Vertragsangebot, auch wenn es zu angemessenen Bedingungen erfolgt, setzt nicht die Rechte aus einer Schrankenbestimmung außer Kraft. Das wird der BGH auch nicht mit Blick auf § 52a ignorieren wollen/können. Die Karten werden neu gemischt.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Nachtrag:<br />
Ich hatte im Artikel die Frage gestellt &#8220;Gibt es gegen ein Urteil des BGH ein institutionalisiertes Einspruchsrecht?&#8221;<br />
Vielleicht nicht direkt- &#8211; aber zu der Frage, ob ein Verlagsangebot Priorität gegenüber einer Schrankenbestimmung haben soll (was der BGH im Falle von § 52a bejaht hat), hat der BGH in einem Streifall im Kontext von § 52b den EuGH u.a. in dieser Angelegenheit gefragt, wie dies unter EU-Vorgaben einzuschätzen sei. Der EuGH hat die Frage verneint &#8211; also ein Vertragsangebot, auch wenn es zu angemessenen Bedingungen erfolgt, setzt nicht die Rechte aus einer Schrankenbestimmung außer Kraft. Das wird der BGH auch nicht mit Blick auf § 52a ignorieren wollen/können. Die Karten werden neu gemischt.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Zweitverwertungsrecht &#8211; Zeichen für Wissenschaftsfreiheit? von Rainer Kuhlen</title>
		<link>http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=599&#038;cpage=1#comment-42156</link>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Sep 2013 10:54:30 +0000</pubDate>
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		<description>Ich bin schon verschiedentlich darauf angesprochen worden, ob ich eine Einschränkung von Wissenschaftsfreiheitim Rahmen von Gesetzen  wirklich für verfassungskonform halte. 
In der Tat tue ich das, und das kann auch intensiv belegt werden. Ich zitiere hier aus dem BGH-Urteil vom 18.9.2007 mit Bezug auf
&quot;Die Regelung der &quot;positiven Publikationsfreiheit&quot; des Hochschullehrers in § 42 Nr. 1 ArbNErfG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 18. Januar 2002 (BGBl. 2002 I S. 414) verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 3 GG.&quot;

Dort heißt es u.a.:
&quot;Die Freiheit von Forschung und Lehre gebietet es allerdings nicht, dass der Hochschullehrer auch Inhaber der Verwertungsrechte an seinen Forschungsergebnissen zu sein oder zu bleiben hat (so zutreffend die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/ 5975, S. 5; vgl. Leuze in Reimer/ Schade/ Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 7. Aufl. 2000, Rdn. 16 zu § 42). Die wirtschaftliche Zuordnung von geistigen Leistungen des Hochschullehrers fällt in den Normbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, nicht des Art. 5 Abs. 3 GG (vgl. nur BVerfGE 36, 280, 291 = GRUR 1974, 142).&quot;

und weiter unten:
 	

Aber auch ohne Vorbehalt gewährte Freiheitsrechte müssen im Rahmen gemeinschaftsgebundener Verantwortung gesehen werden (BVerfGE 47, 327, 368 ff. = NJW 1978, 1621). Art. 5 Abs. 3 GG normiert nicht nur ein Individualgrundrecht, die Bestimmung ist vielmehr darüber hinaus eine das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Danach hat der Staat im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung soweit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (BVerfGE 35, 79, 112, 115 = NJW 1973, 1176; BVerfGE 54, 363, 389 ff. = NJW 1981, 163; BVerfGE 93, 85, 95 = NVwZ 1996, 709; BVerfGE 111, 333, 353 = NVwZ 2005, 315). Die verfassungsrechtliche Garantie der Institution der Hochschule und ihrer Funktionsfähigkeit erlaubt jedoch die in der Regelung in § 42 ArbNErfG n. F. liegende Beeinträchtigung der grundrechtlich geschützten Rechte des Hochschullehrers,...&quot;</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Ich bin schon verschiedentlich darauf angesprochen worden, ob ich eine Einschränkung von Wissenschaftsfreiheitim Rahmen von Gesetzen  wirklich für verfassungskonform halte.<br />
In der Tat tue ich das, und das kann auch intensiv belegt werden. Ich zitiere hier aus dem BGH-Urteil vom 18.9.2007 mit Bezug auf<br />
&#8220;Die Regelung der &#8220;positiven Publikationsfreiheit&#8221; des Hochschullehrers in § 42 Nr. 1 ArbNErfG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 18. Januar 2002 (BGBl. 2002 I S. 414) verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 3 GG.&#8221;</p>
<p>Dort heißt es u.a.:<br />
&#8220;Die Freiheit von Forschung und Lehre gebietet es allerdings nicht, dass der Hochschullehrer auch Inhaber der Verwertungsrechte an seinen Forschungsergebnissen zu sein oder zu bleiben hat (so zutreffend die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/ 5975, S. 5; vgl. Leuze in Reimer/ Schade/ Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 7. Aufl. 2000, Rdn. 16 zu § 42). Die wirtschaftliche Zuordnung von geistigen Leistungen des Hochschullehrers fällt in den Normbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, nicht des Art. 5 Abs. 3 GG (vgl. nur BVerfGE 36, 280, 291 = GRUR 1974, 142).&#8221;</p>
<p>und weiter unten:</p>
<p>Aber auch ohne Vorbehalt gewährte Freiheitsrechte müssen im Rahmen gemeinschaftsgebundener Verantwortung gesehen werden (BVerfGE 47, 327, 368 ff. = NJW 1978, 1621). Art. 5 Abs. 3 GG normiert nicht nur ein Individualgrundrecht, die Bestimmung ist vielmehr darüber hinaus eine das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Danach hat der Staat im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung soweit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (BVerfGE 35, 79, 112, 115 = NJW 1973, 1176; BVerfGE 54, 363, 389 ff. = NJW 1981, 163; BVerfGE 93, 85, 95 = NVwZ 1996, 709; BVerfGE 111, 333, 353 = NVwZ 2005, 315). Die verfassungsrechtliche Garantie der Institution der Hochschule und ihrer Funktionsfähigkeit erlaubt jedoch die in der Regelung in § 42 ArbNErfG n. F. liegende Beeinträchtigung der grundrechtlich geschützten Rechte des Hochschullehrers,&#8230;&#8221;</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu 52a im Bundestag &#8211; eine protokollarische „Sternstunde“  und eine Ohrfeige für die Bundesjustizministerin von Rainer Kuhlen</title>
		<link>http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=582&#038;cpage=1#comment-23514</link>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Nov 2012 08:36:41 +0000</pubDate>
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		<description>danke - RK</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>danke &#8211; RK</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu 52a im Bundestag &#8211; eine protokollarische „Sternstunde“  und eine Ohrfeige für die Bundesjustizministerin von Manuel</title>
		<link>http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=582&#038;cpage=1#comment-23513</link>
		<dc:creator>Manuel</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Nov 2012 08:33:04 +0000</pubDate>
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		<description>Hallo, das angegebene Datum &quot;8.12.2012&quot; kann nicht stimmen. :-)</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo, das angegebene Datum &#8220;8.12.2012&#8243; kann nicht stimmen. <img src='http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> </p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Kommentar zu Ein plötzlich mögliches „windows of opportunity“ für ein Zweitverwendungsrecht im Urheberrecht für AutorInnen in Bildung und Wissenschaft nutzen von Wer nicht weiter weiß, bildet einen Arbeitskreis &#171; DIGITALE LINKE</title>
		<link>http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=554&#038;cpage=1#comment-15292</link>
		<dc:creator>Wer nicht weiter weiß, bildet einen Arbeitskreis &#171; DIGITALE LINKE</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Jun 2012 10:41:07 +0000</pubDate>
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		<description>[...] Einführung eines unabdingbaren Zweitveröffentlichungsrecht für WissenschaftlerInnen, wie zuletzt gestern der Urheberrechtsexperte und Informatiker Prof. Dr. Rainer Kuhlen forderte. Dieser Forderung stellen Wissenschaftsorganisationen und der Bundesrat bereits seit Jahren. Alle [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] Einführung eines unabdingbaren Zweitveröffentlichungsrecht für WissenschaftlerInnen, wie zuletzt gestern der Urheberrechtsexperte und Informatiker Prof. Dr. Rainer Kuhlen forderte. Dieser Forderung stellen Wissenschaftsorganisationen und der Bundesrat bereits seit Jahren. Alle [...]</p>
]]></content:encoded>
	</item>
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