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	<title>Kommentare zu: Spinnen II – zurück zu Gutenberg &#8211; kaufen, kaufen, was man nicht braucht – Exzerpte vom Bildschirm machen</title>
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	<description>Ethik in elektronischen Räumen</description>
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		<title>Von: Infobib &#187; Zitate zum Urteil gegen die Fernuni Hagen</title>
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		<dc:creator>Infobib &#187; Zitate zum Urteil gegen die Fernuni Hagen</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 08 Oct 2011 19:10:04 +0000</pubDate>
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		<description>[...] Kuhlen stellt das Urteil unter Satireverdacht: Das Gericht anerkennt durchaus, dass die Studierenden an sich, und zwar nach [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] Kuhlen stellt das Urteil unter Satireverdacht: Das Gericht anerkennt durchaus, dass die Studierenden an sich, und zwar nach [...]</p>
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		<title>Von: Rainer Kuhlen</title>
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		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 07 Oct 2011 10:03:14 +0000</pubDate>
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		<description>Ein interessanter Kommentar zu dem Urteil von RA Stadler mit dem Titel: 
&quot;Das Urheberrecht und seine Auslegung treibt seltsame Blüten&quot;. Darin heißt es u.a.:

&quot;Ein neues Urteil des Landgerichts Stuttgart zu § 52a UrhG hat Prof. Rainer Kuhlen dazu veranlasst, zu zivilem Ungehorsam aufzurufen.&quot;
Und am Ende: &quot;An dieser Stelle ist leider nicht wirklich eine Besserung in Sicht, solange die Bürger nicht auf die Barrikaden gehen. Und deshalb ist die Aufregung Kuhlens sehr gut nachvollziehbar. Derartigen gesetzgeberischen Kleinmut kann sich eine Wissens- und Informationsgesellschaft auf Dauer nicht leisten.&quot;
http://www.internet-law.de/2011/10/das-urheberrecht-und-seine-auslegung-treibt-seltsame-bluten.html 

In einem IUWIS-Gastkommentar (http://www.iuwis.de/lg_stuttgart_52a) argumentiert Armin Talke, der zu Recht auch positive Aspekte im Urteil sieht, schlüssig (mit dem Rechtsausschuss des Bundestags), dass das Vervielfältigungsverbot des Gerichts mit Blick auf das Erstellen eines PDF wohl kaum Bestand haben dürfte (und wenn man einen PDF sich anschauen kann, wird man ihn auch herunterladen und speichern können/dürfen):

&quot;Der Hinweis auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages (BT-Dr. 15/837, S.34) ist zwar richtig, muss aber zu einer genau umgekehrten Schlussfolgerung führen. Die Passage dort lautet:

 

Damit weist der Rechtsausschuss darauf hin, dass die Vervielfältigungshandlungen nach § 53 hier eben „zulässig“ sind und es gar keinen Bedarf gibt, etwa für Vervielfältigungen für wissenschaftliche Zwecke neben § 53 Abs.2 S.2 Nr.1 noch eine Extra-Regelung zu schaffen. Es spricht also nichts dafür, dass die Uni die nach § 53 erlaubten Kopien (i.S.d. Downloads) verhindern muss. Ganz im Gegenteil.&quot;

Die Karten von Hagen bei einer Revision sollten nicht schlecht sein.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Ein interessanter Kommentar zu dem Urteil von RA Stadler mit dem Titel:<br />
&#8220;Das Urheberrecht und seine Auslegung treibt seltsame Blüten&#8221;. Darin heißt es u.a.:</p>
<p>&#8220;Ein neues Urteil des Landgerichts Stuttgart zu § 52a UrhG hat Prof. Rainer Kuhlen dazu veranlasst, zu zivilem Ungehorsam aufzurufen.&#8221;<br />
Und am Ende: &#8220;An dieser Stelle ist leider nicht wirklich eine Besserung in Sicht, solange die Bürger nicht auf die Barrikaden gehen. Und deshalb ist die Aufregung Kuhlens sehr gut nachvollziehbar. Derartigen gesetzgeberischen Kleinmut kann sich eine Wissens- und Informationsgesellschaft auf Dauer nicht leisten.&#8221;<br />
<a href="http://www.internet-law.de/2011/10/das-urheberrecht-und-seine-auslegung-treibt-seltsame-bluten.html" rel="nofollow">http://www.internet-law.de/2011/10/das-urheberrecht-und-seine-auslegung-treibt-seltsame-bluten.html</a> </p>
<p>In einem IUWIS-Gastkommentar (<a href="http://www.iuwis.de/lg_stuttgart_52a" rel="nofollow">http://www.iuwis.de/lg_stuttgart_52a</a>) argumentiert Armin Talke, der zu Recht auch positive Aspekte im Urteil sieht, schlüssig (mit dem Rechtsausschuss des Bundestags), dass das Vervielfältigungsverbot des Gerichts mit Blick auf das Erstellen eines PDF wohl kaum Bestand haben dürfte (und wenn man einen PDF sich anschauen kann, wird man ihn auch herunterladen und speichern können/dürfen):</p>
<p>&#8220;Der Hinweis auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages (BT-Dr. 15/837, S.34) ist zwar richtig, muss aber zu einer genau umgekehrten Schlussfolgerung führen. Die Passage dort lautet:</p>
<p>Damit weist der Rechtsausschuss darauf hin, dass die Vervielfältigungshandlungen nach § 53 hier eben „zulässig“ sind und es gar keinen Bedarf gibt, etwa für Vervielfältigungen für wissenschaftliche Zwecke neben § 53 Abs.2 S.2 Nr.1 noch eine Extra-Regelung zu schaffen. Es spricht also nichts dafür, dass die Uni die nach § 53 erlaubten Kopien (i.S.d. Downloads) verhindern muss. Ganz im Gegenteil.&#8221;</p>
<p>Die Karten von Hagen bei einer Revision sollten nicht schlecht sein.</p>
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	<item>
		<title>Von: Stefan Heßbrüggen</title>
		<link>http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=460&#038;cpage=1#comment-8073</link>
		<dc:creator>Stefan Heßbrüggen</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 07 Oct 2011 00:15:38 +0000</pubDate>
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		<description>Das Argument des Vorredners trägt nicht der grundlegenden Tatsache Rechnung, daß im Falle einer Wohnung oder einer Mahlzeit es sich um ein ius in rem handelt, der Besitz eines Nutzers also den Besitz anderer Nutzer ausschließt. Würde dies für Immaterialgüter in ähnlicher Weise gelten, wäre während der Lektüre eines Buches jeder weitere Leser von dessen Nutzung ausgeschlossen. Das gilt schon nicht für physische Bücher: Wenn ich ein Buch auf ein Episkop lege, können beliebig viele Nutzer dasselbe Buch zur Kenntnis nehmen, ohne daß es sich um eine urheberrechtlich relevante Verletzung von Verwertungsrechten handeln würde. Das urteilende Gericht ist der Ansicht, daß bei der Zurverfügungstellung von Büchern im digitalen Zeitalter die analogen Restriktionen des Urheberrechts unverändert zu übernehmen sind. Inwiefern das noch zeitgemäß ist, werden weder Richter noch Blogger entscheiden, sondern die Politik. Bis dahin hilft sich die Wissenschaft weiter mit verdecktem oder öffentlichem zivilem Ungehorsam.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Das Argument des Vorredners trägt nicht der grundlegenden Tatsache Rechnung, daß im Falle einer Wohnung oder einer Mahlzeit es sich um ein ius in rem handelt, der Besitz eines Nutzers also den Besitz anderer Nutzer ausschließt. Würde dies für Immaterialgüter in ähnlicher Weise gelten, wäre während der Lektüre eines Buches jeder weitere Leser von dessen Nutzung ausgeschlossen. Das gilt schon nicht für physische Bücher: Wenn ich ein Buch auf ein Episkop lege, können beliebig viele Nutzer dasselbe Buch zur Kenntnis nehmen, ohne daß es sich um eine urheberrechtlich relevante Verletzung von Verwertungsrechten handeln würde. Das urteilende Gericht ist der Ansicht, daß bei der Zurverfügungstellung von Büchern im digitalen Zeitalter die analogen Restriktionen des Urheberrechts unverändert zu übernehmen sind. Inwiefern das noch zeitgemäß ist, werden weder Richter noch Blogger entscheiden, sondern die Politik. Bis dahin hilft sich die Wissenschaft weiter mit verdecktem oder öffentlichem zivilem Ungehorsam.</p>
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		<title>Von: Stefan</title>
		<link>http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=460&#038;cpage=1#comment-8069</link>
		<dc:creator>Stefan</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 06 Oct 2011 18:11:18 +0000</pubDate>
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		<description>Ich finde, Wohnen und Essen sind auch im Internetzeitalter noch wichtige Grundbedürfnisse.

Ich finde, jeder Erzeuger essbarer Güter und jeder Eigentümer bewohnbarer Räume sollte deshalb verpflichtet sein, die genehmigungsfreie Nutzung seiner Güter durch alle Wohn- und Essbedürftigen zu dulden.

Hierfür ist eine Vergütung vorzusehen, aber nur eine solche, die die jeweiligen Nutzer auch willens und in der Lage sind, zu bezahlen.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Ich finde, Wohnen und Essen sind auch im Internetzeitalter noch wichtige Grundbedürfnisse.</p>
<p>Ich finde, jeder Erzeuger essbarer Güter und jeder Eigentümer bewohnbarer Räume sollte deshalb verpflichtet sein, die genehmigungsfreie Nutzung seiner Güter durch alle Wohn- und Essbedürftigen zu dulden.</p>
<p>Hierfür ist eine Vergütung vorzusehen, aber nur eine solche, die die jeweiligen Nutzer auch willens und in der Lage sind, zu bezahlen.</p>
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