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	<title>Netethics &#187; Schranken</title>
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	<description>Ethik in elektronischen Räumen</description>
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		<title>Nicht das Urheberrecht verletzen, aber kreativ umgehen und langfristig verändern</title>
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		<pubDate>Thu, 09 Aug 2012 19:09:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Schön, dass die Frankfurter Allgemeine Zeitung dem Vorsitzendes des Wissenschaftsrats und Sprecher der Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen, Prof. Marquardt, die Gelegenheit gegeben hat (FAZ 8.8.2012),  die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf die deprimierende und geradezu beschämende Lage der Wissenschaft zu lenken, die durch die Regelungen des deutschen Urheberrechts in den letzten 10 entstanden ist.  Was ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schön, dass die Frankfurter Allgemeine Zeitung dem Vorsitzendes des Wissenschaftsrats und Sprecher der Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen, Prof. Marquardt, die Gelegenheit gegeben hat (<a href="http://www.faz.net/frankfurter-allgemeine-zeitung/urheberrecht-in-der-wissenschaft-fuer-fairness-und-ausgewogenheit-11847247.html">FAZ 8.8.2012</a>),  die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf die deprimierende und geradezu beschämende Lage der Wissenschaft zu lenken, die durch die Regelungen des deutschen Urheberrechts in den letzten 10 entstanden ist.  Was ist schief gelaufen, dass Marquardt für das Urheberrecht in der Wissenschaft &#8220;Fairness und Ausgewogenheit“ anmahnt?</p>
<p>Nicht nur, dass das Urheberrecht kaum berücksichtigt, dass zwischen den Produktions- und Nutzungsbedingungen in Bildung und Wissenschaft und denen in der Kunst oder auf den allgemeinen Publikumsmärkten gravierende Unterschiede bestehen. Nicht nur, dass WissenschaflerInnen kaum eine Chance zu fairen Vertragsverhandlungen mit den ihre Rechte verwertenden großen Verlagskonsortien haben. Es sind vor allem die Schrankenregelungen im Urheberrecht selbst (z.B. die Paragraphen 52a, 52b und 53a), die eigentlich eine nützliche Nutzung für Bildung und Wissenschaft in der elektronischen Welt ermöglichen sollten, die aber durch ihre vielfältigen, von der Verlagslobby erstrittenen Einschränkungen genau die Behinderungen produziert haben, von denen Marquard einige erwähnt:</p>
<p>Die Regelungen für die Nutzung von elektronisch kommerziell publizierten Materialien in Forschungsgruppen und Lehrveranstaltungen sind auf ein Minimum beschränkt und sind zudem für kaum jemand verständlich. Auf digitalisierte Bestände der Bibliotheken kann nicht, wie sonst weltweit möglich, vom Arbeitsplatz aus zugegriffen werden, sondern man muss in die Bibliothek gehen und darf dann weder ausdrucken noch eine elektronische Kopien für die weitere Nutzung erstellen. Es darf manuell exzerpiert werden. Auch sonst werden die Bibliotheken eher in die Steinzeit der analogen Services zurückgeschickt. Und, natürlich, jede Nutzung elektronischer Materialien soll individuell mit den Rechteinhabern (und das sind per Vertrag die Verlage) abgerechnet werden. Alles undenkbar in den Ländern, wo ich neben Deutschland wohne und arbeite, nämlich in Finnland und in den USA.</p>
<p>Wie es so aussieht, wird die jetzige Bundesregierung weder Zeit noch Lust aufbringen, an der von Marquardt geschilderten Situation etwas zu ändern. Bildung und Wissenschaft werden leer ausgehen, z.B. das Autorenrecht auf eine Zweitveröffentlichung, eine freie Nutzung verwaister Werke, das Recht der Öffentlichkeit auf freien Zugang zu dem mit öffentlichen Mitteln finanzierten Wissen oder gar eine umfassende Wissenschaftsklausel für eine uneingeschränkte genehmigungsfreie Nutzung publizierter Materialien.</p>
<p>Aber klagen nutzt ja wenig. Vielleicht sollten die Wissenschaftsorganisationen sich noch stärker auf das konzentrieren, was international und aktuell auch durch eine <a href="http://ec.europa.eu/research/science-society/document_library/pdf_06/recommendation-access-and-preservation-scientific-information_en.pdf">Empfehlung der EU-Kommission</a> von Juli 2012 der Trend wird, nämlich dafür zu sorgen, dass WissenschaftlerInnen stärker ermutigt bzw. veranlasst werden, ihre Werke nach Open-Access-Prinzipien frei für jedermann zugänglich zu machen.</p>
<p>Eine Idee, die auf eingeübte Praxis in manchen Bereichen der Physik zurückgeht, wäre es, dass jedes Werk, das für die Publikation in einer Zeitschrift zum Reviewing, also für die Bewertung, eingereicht werden soll, vorab in ein offenes Preprint-Archiv von den AutorInnen eingestellt wird. Es hat sich gezeigt, dass Verlage kein Problem damit haben, wenn ihnen beim Vertragsabschluss für die „offizielle“ Publikation mitgeteilt wird, dass die zum Reviewing eingereichte Version in dem jeweils gewählten Archiv, z.B. der eigenen Universitäts- oder Institutsbibliothek, eingestellt und verfügbar ist und von der Fachwelt schon diskutiert werden kann.</p>
<p>Gut, das jetzige Urheberrecht mag verhindern, dass diese Vorabeinstellung für die AutorInnen verbindlich gemacht wird; aber die Erwartungshaltung und die offensichtlichen Vorteile der breiteren Nutzung und Bekanntmachung ihrer Werke werden gewiss die meisten überzeugen, sich dem anzuschließen. Und irgendwann wird das so selbstverständlich werden wie bislang noch die exklusive kommerzielle Publikation</p>
<p>Also nicht nur klagen und hoffen, sondern aktiv werden. Von Staat und Wirtschaft können, wie es derzeit aussieht, Bildung und Wissenschaft in Sachen Urheberrecht derzeit kaum etwas erhoffen. Nicht das Urheberrecht verletzen, aber dieses kreativ mit innovativen Ideen umgehen – sollte die Devise sein und parallel die Entwicklung eines wissenschaftsfreundlichen Urheberrechts befördern. Irgendwann wird es schon kommen. Gegen WissenschaftlerInnen und Wissenschaftsorganisationen lässt sich auf Dauer keine Politik machen, erst recht kein exklusives kommerzielles Publikationsgeschäft.</p>
<p>[Eine kürzere Version wurde als Leserbrief in FAZ.NET veröffentlicht.]</p>
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		<title>Spinnen III &#8211; nicht vae victis, sondern vae victoribus &#8211; ein juristischer Phyrrus-Sieg einer sich obsolet machenden Verlagswirtschaft</title>
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		<pubDate>Sun, 15 Apr 2012 18:45:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Keine Wissenschafts- und Bildungsfreiheit. Selbstreferenzielle, weltfremde Urteile der Gerichte zu § 52a UrhG. Blockade der Politik, sich an ein zeitgemäßes Urheberrecht zu machen. Unabhängigkeit der AutorInnen von den Verlagen und Open Access sind angesagt, ebenso Aufstand der Studierenden und Lehrenden.
Schon das Urteil des Landgerichts Stuttgart von Nov. 2011 im Verfahren Kröner-Verlag  gegen Fernuniversität Hagen hatte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Keine Wissenschafts- und Bildungsfreiheit. Selbstreferenzielle, weltfremde Urteile der Gerichte zu § 52a UrhG. Blockade der Politik, sich an ein zeitgemäßes Urheberrecht zu machen. Unabhängigkeit der AutorInnen von den Verlagen und Open Access sind angesagt, ebenso Aufstand der Studierenden und Lehrenden.</p>
<p>Schon das Urteil des <a href="http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/Downloads/urteil-kroener-hagen-04102011.pdf">Landgerichts Stuttgart</a> von Nov. 2011 im Verfahren Kröner-Verlag  gegen Fernuniversität Hagen hatte überdeutlich gemacht (vgl. <a href="http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=447">Spinnen I </a>und <a href="http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=460">Spinnen II</a> hier in NETETHICS), dass einem Richter fast schon leid tun können, die sich gezwungen sehen, restriktive Auslegungsintelligenz in offenkundig unsinnig formulierte Regulierungsvorschriften des Urheberrechts zu investieren. Nun sattelt das <a href="http://bit.ly/HCAGt3">Oberlandesgericht</a> Stuttgart mit seiner Auslegung der Reichweite von § 52a UrhG (genannt auch die Wissenschaftsschranke) noch drauf und vernichtet damit den Restbestand von einigermaßen nachvollziehbarer Rationalität des Landgerichts.</p>
<p>Macht nicht mehr viel Sinn, sich mit den Einzelheiten des ausführlichen und  sich auf Trivialhermeneutik (vgl. die Interpretationen zu „Veranschaulichung“) abstützenden Urteils auseinanderzusetzen. Das tut z.B. ansatzweise und mit großer Sorge ob der Reformfähigkeit des Urheberrechts <a href="http://www.internet-law.de/2012/04/das-urheberrecht-behindert-unterricht-und-bildung.html">Thomas Stadler</a>, aber auch die <a href="http://blog.die-linke.de/digitalelinke/das-ende-der-elektronischen-semesterapparate/">Partei der Linke</a>).</p>
<p><strong>Was man jetzt nicht mehr in der Bildung tun sollen darf</strong></p>
<p>Der Sinn von Schrankenregelungen wie § 52a war ja, in Bildung und Wissenschaft eine genehmigungsfreie elektronische  Nutzung von publizierten Materialien zu ermöglichen. Wie gesagt genehmigungsfrei, nicht vergütungsfrei. Dass es bis heute nicht gelungen ist, in Deutschland praktikable Verfahren für die Vergütung zu entwickeln, ist vielleicht zu beklagen, hat aber mit dem Anspruch der genehmigungsfreien Nutzung nichts zu tun. Dieser soll  jetzt radikal zurückgeschnitten werden.</p>
<p>Ohne Zustimmung der Rechteinhaber darf nach Ansicht des Oberlandesgerichts im Rahmen eines Kurses und im elektronischen Medium nichts mehr gemacht werden, was den Umfang von drei Seiten aus einem urheberrechtlich geschützten Werk übersteigt: Die anbietende Hochschule darf nicht ohne Zustimmung Material über die drei Seiten hinaus vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich zugänglich machen (letzteres bedeutet in der Sprache des Urheberrechts, etwas ins Internet stellen) und erst recht darf es den Studierenden nicht möglich gemacht werden, Werkteile über 3 Seiten hinaus als eFile herunterzuladen, zu speichern oder auszudrucken. Auch mehr als 3 Seiten darf man nicht auf dem Bildschirm lesen. Kein freies Streaming!</p>
<p><strong>Rechte haben Studierende, aber wahrnehmen dürfen sie sie nicht</strong></p>
<p>Also wieder ein Jein-Urteil: Wie schon früher ausgeführt (<a href="../?p=460">Spinnen I</a>) haben die Studierenden zwar an sich nach § 53 diese Rechte des Herunterladens, Speicherns und Ausdrucken für ihre eigenen Zwecke, aber die Universitäten dürfen es nicht ermöglichen, dass diese ihre Rechte auch wahrnehmen. Klar, sie dürften es, wenn sie sich auf vertragliche Regelungen mit den Verlagen einließen und zahlten. Hätte Hagen damals das Angebot von Kröner angenommen, wären 36.400 Euro für die Nutzung kleiner Teile des Werks fällig gewesen. War es aber nicht der Sinn von Schranken, im Interesse der Öffentlichkeit, hier von guter Ausbildung, Freiräume der Nutzung auch für Studierende zu schaffen?</p>
<p>Bravo, kann man nur sagen, dass wieder einmal deutlich geworden ist, dass „unser“ Urheberrecht in der Tat ein Handelsrecht geworden. Bräuchten wir dann eigentlich noch ein Urheberrecht?</p>
<p><strong>Erfolgreiches Scheitern</strong></p>
<p>Das Urteil selbst ist natürlich kein Grund für ein „Bravo“. Bravo aber deshalb, weil schon in absehbarer Perspektive das Scheitern der Interessen von Bildung und Wissenschaft vor Gericht, letztlich doch ein mehrfach erfolgreiches Scheitern sein wird:</p>
<p>a)      <strong>Weltfremde Richter.</strong> In einem Rechtsstaat kann man Gerichtsurteile nicht einfach ignorieren. Also dem Rektor der Fernuniversität Hagen zu empfehlen, doch mal 6 Monate ins Gefängnis zu gehen, weil er sich dem Urteilen des Gerichts nicht anschließen mag, wäre wohl nicht angebracht. (warum eigentlich nicht – das wäre doch mal was; er wird deshalb wohl nicht gleich seinen Beamtenstatus verlieren) Aber man wird durchaus feststellen können, dass Richter wie die in Stuttgart in einer Welt des Umgangs mit Wissen und Information leben, die nichts mit der Realität des Forschens und des Lehrens und Lernens in elektronischen Umgebungen zu tun hat.</p>
<p>b)      <strong>Selbstreferenzielle, sich verstrickende Juristen</strong>. Sind jemals in solche Verfahren Gutachten und Stellungnahmen eingegangen, die die Sicht von Bildung und Wissenschaft vertreten? Vermutlich nicht. Juristen sind i.d.R. selbstreferenziell und schließen Information aus der Welt außerhalb des juristischen Horizonts aus. Ist nicht Recht auch eine Sozial- und Politikwissenschaft? In solchen sich selbst verstrickenden Zirkeln entstehen zwar weiter rechtlich richtige Urteile, aber kaum gerechte.</p>
<p>c)       <strong>Ziviler Ungehorsam</strong>. Also wird man Wege finden müssen, diese Urteile zu ignorieren. Wie weit dabei der individuelle zivile Ungehorsam gehen kann, muss jeder für sich entscheiden. Auf jeden Fall werden die findigen Studierenden Wege finden, wie Entscheidungen der Gerichte umgangen werden können, die auch technisch unsinnig sind. Elektronische Information lässt sich nicht einsperren.</p>
<p>d)      <strong>Bisherige Publikationsmodelle auf den Müllhaufen. In Richtung Open Access. </strong>Ignoriert werden diese unsinnigen ungerechten Urteile am besten dadurch, dass man die bislang zugrundeliegenden verfahrensmäßigen Praktiken des Publizierens endlich auf den Müllhaufen der Geschichte wirft. Sollen die Gerichte und Verlage nur so weitermachen. Dann werden schließlich auch bald die Letzten davon überzeugt sein, dass in Bildung und Wissenschaft nur noch Open-Access-Publikationsmodelle Akzeptanz finden werden. Vae victoribus!</p>
<p>e)      <strong>Eine letzte Warnung an die Verlage</strong>. Nicht wehe, den Besiegten, sondern wehe den Siegern! Sollen doch ruhig im Börsenverein die Sektkorken knallen ob ihres temporären Sieges. Die AutorInnen werden ihnen bald ausbleiben, wenn unter Federführung des Börsenvereins weiter wissenschaftsfeindliche Politik betrieben wird und selbst das mit öffentlichen Geldern finanzierte Wissen dem Primat der kommerziellen Verwertung unterworfen werden soll. Das Urteil sollte eher als letzte Warnung an die Verlage verstanden werden, sich auf den Weg zu offenen freien Nutzungsmodellen zu machen. Sonst brauchen wir Verlage nicht mehr.</p>
<p>f)       <strong>Es muss jetzt von Seiten der Politik gehandelt werden</strong>. Nach diesem Urteil sollte auch die Letzten im Bundesjustizministerium – die Letzte ist in diesem Fall die Ministerin selber – überzeugt sein, dass Schluss mit den komplizierten, widersprüchlichen und gänzlich untauglichen Schrankenregelungen (52 ist ja nur ein Beispiel von vielen) sein muss. Es muss jetzt gehandelt werden. Wenn nicht, wird man dafür sorgen müssen und damit auch Erfolg haben, eine breitere Öffentlichkeit zum Aufstand gegen die träge Politik zu bringen, um endlich den elektronischen Räumen angemessene Regulierungen oder besser: Freiräume zu verschaffen. Es wird nicht schwer werden, neben Grünen und Linken vor allem auch die Piratenpartei dafür zu gewinnen.</p>
<p>g)      <strong>Streichen von § 52a ja, aber nicht ersatzlos. In Richtung einer Wissenschaftsklausel.</strong> Natürlich kann selbst der nicht gute  §52a nicht ersatzlos gestrichen werden, wie es der <a href="http://www.boersenblatt.net/525581/">Börsenverein fordert</a>. Streichen schon, aber nicht ersatzlos. Entweder macht sich der Gesetzgeber endlich daran, allgemein im deutschen Urheberrecht so etwas wie das angelsächsische  „fair use“ einzuführen. Oder er setzt das um, was seit Jahren das <a href="http://www.urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung0610.html.de">Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft</a>, die Allianz der Wissenschaftsorganisationen und die Kultusministerkonferenz fordern, nämlich die Einführung einer allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsklausel. Darin muss eigentlich nur geregelt werden, was auch im Vorschlag des <a href="http://www.copyrightcode.eu/">European Copyright Code</a> der Wittem Gruppe vorgeschlagen wird, nämlich die genehmigungsfreie  Nutzung publizierter Objekte für Zwecke von Bildung und Wissenschaft. Punkt! Unkonditioniert.</p>
<p>h)      <strong>Müssen Bildungseinrichtungen sich auf kommerzielles Referenzmaterial verlassen?</strong> Müssen Einrichtungen wie die Fernuniversität Hagen (aber auch alle anderen Bildungseinrichtungen) solche Werke wie das Psychologiehandbuch, um das gestritten wurde, überhaupt als Referenzmaterial verwenden? Lehrbriefe sollten die Dozenten selber schreiben können, und in ihnen können sie freien Gebrauch nach dem in § 51 UrhG garantierten Zitatrecht machen. Fast unbegrenzt im Umfang, wenn es durch den Zweck der Briefe gerechtfertigt ist. Zusätzlich könnten Hintergrundinformationen zur „Veranschaulichung“ frei aus dem Netz heruntergeladen werden, z.B. zu <a href="http://en.wikipedia.org/wiki/Socrates">Sokrates</a>, <a href="http://en.wikipedia.org/wiki/Johann_Friedrich_Herbart">Herbart</a>, <a href="http://en.wikipedia.org/wiki/Wilhelm_Dilthey">Dilthey</a>, <a href="http://en.wikipedia.org/wiki/William_James">James</a> oder <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Wygotski">Wygotski</a> aus der deutschen oder englischen Wikipedia. Artikel zu diesen fünf „Pionieren“  der Psychologie waren ja unter den im Verfahren monierten. Oder eine Referenz zum Wikibook: <a href="http://www.monkisch.de/media/4fcbf760aecfee55ffff8401fffffff4.pdf">Geschichte von Psychologie und Psychiatrie</a> – neben vielen anderen frei zugänglichen.</p>
<p>i)        <strong>Nur Mut zur informationellen Autonomie der AutorInnen.</strong> Welches die Motive der AutorInnen waren, ihre Verwertungsrechte als Nutzungsrechte exklusiv an den Verlag abzugeben, so dass es überhaupt zu solchen Klagen hat kommen können, kann hier nicht geklärt werden. Zu fragen wäre zumindest bei dem Hauptautor, immerhin sehr gut bezahlter Professor an der Universität Bern, warum er nicht zumindest auf eine parallele, freie Zweitveröffentlichung bestanden hat. Auf das Geld kann es ihm sicher nicht angekommen sein. Nur Mut, Herr Kollege!</p>
<p>j)        <strong>Steilvorlage für den Bundesgerichtshof. </strong>Das Urteil ist eine Steilvorlage für den Bundesgerichtshof – natürlich nur, wenn die Beklagte, die Fernuniversität Hagen den vom Oberlandeslandesgericht offen gelassenen Weg der Revision auch betreten will. Das müsste der Rektor der Fernuniversität alleine schon aus dem übergeordneten Interesse tun. Oder möchte er lieber als Held in das Gefängnis und damit in die Geschichte eingehen?</p>
<p><strong>Geistiges Eigentum ist kein absolutes, abstraktes Recht</strong></p>
<p>Um es konstruktiver  ausklingen zu lassen – das Oberlandesgericht hat endlich in aller Offenheit, mit Referenz auf entsprechende Urteile des Bundesverfassungsgerichts, deutlich gemacht, dass es kein absolutes, abstraktes Recht auf geistiges Eigentum gibt. Natürlich kann/darf/soll Eigentum nicht total aus unserem Rechtsbestand getilgt werden. Aber es ist die laufende Aufgabe des Gesetzgebers, durch positive Gesetze den Spielraum für Schutz, aber auch für Einschränkungen von geistigem Eigentum festzulegen.</p>
<p>Daher sind, nebenbei, auch solche Kampagnen, wie die des Handelsblatts, die gegen die angebliche Enteignung der KünstlerInnen durch die Urheberrechtpolitik der Piratenpartei gerichtet sind,  <a href="../?p=502">vollkommen daneben</a>. Peinlich ohnehin die <a href="../?p=497">Stellungnahmen der meisten Künstlerinnen</a>. Der jetzige positive, also gesetzte Stand des Urheberrechts mit seiner eindeutigen Begünstigung der kommerziellen Verwertung wird dem medialen Wandel und vor allem dem Wertewandel beim Umgang mit Wissen und Information nicht gerecht.</p>
<p><strong>PolitikerInnen, VerlegerInnen, AutorInnen, Studierende und Lehrende – tragen Sie den Potenzialen elektronischer Umgebung Rechnung und handeln Sie</strong></p>
<p>Also bitte Sie, PolitikerInnen, machen Sie sich dran, und bitte Sie, VerlegerInnen, bauen Sie die elektronischen Umgebungen angemessenen freien Organisations- und Geschäftsmodelle. Sonst gibt es bald nichts mehr zu regulieren und auch nichts mehr zu verdienen auf den Informationsmärkten.</p>
<p>Und bitte Sie, AutorInnen, beharren Sie nicht länger auf einer monetären Anerkennung, wenn  Sie für Ihre Arbeit ohnehin schon über Ihr Gehalt entlohnt werden. Für die professionelle Karriere reicht die reputative Anerkennung aus. Treten Sie nicht die Ihnen zustehenden Verwertungsrechte exklusiv als Nutzungsrechte an die Verlage ab oder publizieren Sie gleich nach Open Access. Und Sie, Studierende und Lehrende, gehen Sie endlich auf die Barrikaden. Lassen Sie sich das aktuelle Urheberrecht, die Sie behindernden Entscheidungen der Gerichte und die aus der analogen Welt stammenden Geschäftsmodelle der Verlage nicht länger gefallen!</p>
<p>[Der Beitrag kann auch als <a href="http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/Publikationen2012/Spinnen%20III.pdf">PDF </a>heruntergeladen werden]</p>
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		<title>Ein Beitrag zur Scholastik der Besitzstandswahrung – Christian Berger zu § 52a UhrG. Ein Kommentar</title>
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		<pubDate>Wed, 05 Jan 2011 05:37:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 52a UrhG]]></category>
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		<description><![CDATA[In einem  in GRUR (ganz oder teilweise?) veröffentlichten Gutachten zeigt Christian Berger auf – gewiss wider seiner Intention –, wie absurd für sich schon der § 52a UrhG angesichts der Bedürfnisse und der Praktiken in Bildung und Wissenschaft ist, und noch mehr, wie verquer der Kampf der Verlagswirtschaft gegen diesen Paragraphen ist. Solange nicht in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem  in GRUR (ganz oder teilweise?) veröffentlichten Gutachten zeigt Christian Berger auf – gewiss wider seiner Intention –, wie absurd für sich schon der § 52a UrhG angesichts der Bedürfnisse und der Praktiken in Bildung und Wissenschaft ist, und noch mehr, wie verquer der Kampf der Verlagswirtschaft gegen diesen Paragraphen ist. Solange nicht in Sicht ist, dass diese Norm durch eine gänzlich neue umfassende Wissenschaftsklausel ersetzt wird, muss man sich aus der Sicht von Bildung und Wissenschaft für den Erhalt von § 52a mit aller Kraft einsetzen und weitere Einschränkungen der Norm bzw. deren ersatzloses Streichen zu verhindern versuchen.</p>
<p>[Der Artikel kann auch als <a href="http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/Publikationen2011/RK-zu-berger-52a-2010.pdf">PDF hier abgerufen werden</a>]</p>
<p><strong>Worin geht es im Gutachten? </strong>Das Gutachten orientiert sich an dem Grundsatz restriktiver Schrankenauslegung. Konkret geht es in den Gutachten um die Klärung der Reichweite zulässiger Werkentnahmen für die Zwecke von Schule, Hochschule und Forschung, in erster Linie mit Blick auf Schriftwerke, auch wenn die Frage der Nutzung von Illustrationen mit angesprochen wird. Neben der Klärung von diffizilen Einzelfragen, wie Umfang und Dauer der Nutzung, wird die (bislang eher vernachlässigte) Frage der Sukzessiv- und Mehrpersonennutzung angesprochen. Auch die Reichweite der Bestimmung „im Unterricht“ wird thematisiert. Die Ungleichbehandlung von Schulbüchern gegenüber der Nutzung entsprechender Lehrbücher an den Hochschulen wird kritisiert und die besondere Lage der Studienliteratur reflektiert. Ausführlich wird auf die Vorgaben des Dreistufentests und auf verfassungsrechtlich und europarechtlich begründete Bedenken gegen § 52a eingegangen.</p>
<p>Christian Berger setzt die Zusammenarbeit mit der Verlagswirtschaft fort. Nach dem Gutachten von 2007 zur „Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken, Museen und Archiven“ (§ 52b des Urheberrechtsgesetzes) hat er jüngst von einem Verlag, der Lehrmaterialien für Universitäten erstellt, einen Auftrag für eine Analyse von § 52a („Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung“) übernommen, in erster Linie mit Blick auf die öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlicher Werke für Zwecke der akademischen Lehre. Beide Originalgutachten konnten von mir nicht eingesehen werden. Aber die „Zeitschrift der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht“ hat jeweils die auf den Gutachten basierenden Texte von Berger publiziert<a href="#_ftn1"><sup><sup>[1]</sup></sup></a>. Obschon es interessant wäre, die Gutachten selbst in Augenschein nehmen zu können, sind auch die vorliegenden Texte sehr hilfreich. Die Fachöffentlichkeit bzw. alle, die sich am Diskurs beteiligen wollen, sollten unbedingt die Argumente kennen, deren sich Teile der Verlagswirtschaft bei ihrem Widerstand gegen § 52a vermutlich bedienen werden.</p>
<p>Ob die Auseinandersetzung um § 52a UrhG auch im anstehenden Dritten Korb ausgetragen wird, wie es Berger annimmt, kann allerdings bezweifelt werden. Alles deutet darauf hin, dass die Problematik von Paragraphen wie 52a, 52b oder 53a („Kopienversand auf Bestellung“) im Dritten Korb von Seiten des Bundesjustizministeriums ausgeklammert bleibt. Aber vielleicht gibt es doch noch eine Überraschung. Irgendwann muss § 52a als aktuell bis Ende 2012 befristete Norm jedenfalls auf die Agenda kommen.</p>
<p>Daher kann man Berger für die (vollständige oder auszugsweise?) Veröffentlichung seines Gutachtens dankbar sein und ganz besonders für die von ihm vorgeschlagenen Einschätzungen der Reichweite von § 52a.</p>
<p>Es wird dadurch für jedermann einmal mehr deutlich, wie absurd für sich schon der § 52a in seiner Kleinteiligkeit ist<a href="#_ftn2">[2]</a>. Er geht in seiner bestehenden Fassung an den Bedürfnissen und den Praktiken in Bildung und Wissenschaft in vielem vorbei. Wie Berger aufzeigt, sprechen auch aus der Sicht der Verlagswirtschaft viele Argumente gegen diese Norm. Kein Wunder, dass sie diese Norm am liebsten abgeschafft sehen will. Aber damit ist Bildung und Wissenschaft erst recht nicht geholfen. Solange nicht in Sicht ist, dass diese „Wissenschafts- und Bildungsschranke“ durch eine gänzlich neue umfassende Wissenschaftsklausel ersetzt wird, muss man sich aus der Sicht der Nutzer in Bildung und Wissenschaft für den Erhalt von § 52a mit aller Kraft einsetzen und ein ersatzloses Streichen zu verhindern versuchen.</p>
<p>Berger verfährt in mancherlei Hinsicht konservativ. Er vertritt weiterhin die Ansicht, dass Schrankenregelungen grundsätzlich restriktiv auszulegen seien – wohl vor allem deshalb, weil Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke angemessen zu beteiligen seien. Ob eine restriktive Auslegung heute von der Mehrzahl der Juristen und Richter wirklich verlangt wird (vgl. die Literatur in Anm. 6), sei dahingestellt. Die von Berger hierfür angebrachte Begründung ist aber im Kontext des Gutachtens – Wissenschaft und Lehre – wenig überzeugend: Eine wirtschaftliche Nutzung ist für die Urheber selten der entscheidende Grund für eine wissenschaftliche Publikation. In den meisten Fällen (vor allem, bis auf wenige Ausnahmen bei Zeitschriften- oder Proceedings-Veröffentlichungen) ist eine Vergütung ohnehin gar nicht vorgesehen bzw. ist sie nicht die Primärmotivation für die Veröffentlichung. Aber es geht Berger in dem Gutachten wohl auch kaum um die Interessen der Urheber, sondern um die der Verwerter. Diese tendieren erfahrungsgemäß dazu, in elektronischen Umgebungen Schranken wenn nicht überhaupt für überflüssig zu halten, so doch ihre Auswirkungen (bzw. ihren „Schaden“) zu minimieren.</p>
<p>Konservativ ist auch die Einschätzung der Rolle und der Interpretation des Dreistufentests. Man muss in der Praxis sicher nicht so weit gehen und den Dreistufentest umzukehren versuchen, wie ich es in einem Gedankenexperiment einmal ins Spiel gebracht habe<a href="#_ftn3">[3]</a>, um die <em>wissenschaftliche Nutzung vorrangig gegenüber den kommerziellen Verwertungsinteressen </em>zu behaupten. Das verdient für Berger erwartungsgemäß gar keine Überlegung geschweige denn Zustimmung (vgl. Anmerkung 8 in seinem Text). Aber auch abgesehen von meinem (selber als nicht derzeit realistisch eingeschätzten) Gedankenexperiment liegen genügend Vorschläge aus der Wissenschaft vor, das Urheberrecht und vor allem den Dreistufentext balancierter, flexibler und liberaler zu interpretieren<a href="#_ftn4">[4]</a>, als es Berger im Sinne des Schutzes kommerzieller Interessen tut, z.B.</p>
<p>Ø  durch Anbindung an andere Grundrechte bzw. allgemeine Menschenrechte (anstatt nur am geistigen Eigentum);</p>
<p>Ø  durch eine Orientierung an dem Zwecke der jeweiligen Schranke, z.B. bei § 52a an der „öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung“ und der uneingeschränkten Nutzung publizierter Materialien, vor allem aus mit öffentlichen Mitteln geförderter Forschung und Lehre;</p>
<p>Ø  durch Berücksichtigung eines in elektronischen Räumen immer mehr Konsens findenden, auf Teilen und Freizügigkeit ausgerichteten normativen Verhaltens für den Umgang mit Wissen und Information (anstatt auf Verknappung und kommerzielle Verwertung zu setzen).</p>
<p>Wohl richtig kritisiert Berger, dass der Gesetzgeber bei der Verabschiedung von § 52a zur Begründung der Beschränkung von geistigem Eigentum nur auf die „schrankengestützte Nutzung moderner Kommunikationsformen” verweist. Das reicht wohl kaum für eine Einschränkung von geistigem Eigentum aus. Es würde sicherlich vieles erleichtern, wenn der Gesetzgeber an den Anfang des Urheberrechts eine Formulierung setzen würde, wie sie als sogenannte Copyright Clause in der amerikanischen Verfassung gefunden wurde: „To promote the Progress of Science and useful Arts“. Oder auch nur sich zu so etwas wie einem kontinentaleuropäischen Fair Use durchringen würde. Das würde die Berechtigung strikter Schrankenregelungen und strikter Dreistufentest-Auslegung in Frage stellen und auch den Gerichten größere Flexibilität erlauben.</p>
<p>Fraglos ist zu akzeptieren, dass auch konservative Grundeinstellungen sich weiterhin Geltung zu verschaffen versuchen. Nicht zu akzeptieren ist aber der Versuch, die in § 52a ohnehin schon sehr restriktive genehmigungsfreie Nutzung publizierter Werke noch weiter herunterzurechnen. Werkteile dürften nach Berger nur vier bis maximal sechs Seiten umfassen, „kleine Werkteile” i.S. des § 52a Nr. 1 UrhG etwa zwei bis maximal drei DIN-A4-Seiten und für ein „Werk geringen Umfangs” sei nur eine „Größenordnung von zwei bis drei DIN-A4-Seiten anzunehmen“. In dem „<a href="http://bit.ly/hu38df">Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG</a>“ von Sept. 2007 zwischen der Kultusministerkonferenz und den Verwertungsgesellschaften (dem sich allerdings die VG Wort nicht angeschlossen hatte)<a href="#_ftn5">[5]</a> ist man zu ganz anderen Zahlen gekommen, z.B. kleine Teile eines Werkes können maximal 15% eines Werks ausmachen, ein Werk geringen Umfangs kann ein Druckwerk mit maximal 25 Seiten sein, etc.</p>
<p>Bergers kann auch kaum der Versuchung widerstehen, die in 52a verwendete Formulierung „im Unterricht“ sehr wörtlich zu nehmen (im englischen Text der EU-Richtlinie heißt es „purpose of illustration for teaching or scientific research“)<a href="#_ftn6">[6]</a>. Zwar sei noch so gerade auch die „Vor- und Nachbereitung des Unterrichts“ solange gedeckt, als der „konkrete Bezug zu dem im Unterricht behandelten Stoff nicht verloren gehe“, aber keinesfalls sei die Nutzung der Materialien zur Prüfungsvorbereitung gestattet (die Prüfung gehört für den Juristen offenbar nicht unmittelbar zur Lehre !!), erst recht nicht die Verwendung bei „umfassenden E-Learning-Angeboten“. Wo wird aber sonst im Urheberrecht die Nutzung publizierter Materialien in zeitgemäßen und politisch gewollten „Unterrichts“formen eines verteilten, virtuell und kollaborativ ausgerichteten E-Elearning geregelt? Welche Schranken ermöglichen Studierenden das effiziente und didaktisch gewollte Durcharbeiten von kursbezogenen Texten im Selbststudium, wenn die Bibliotheken immer häufiger einschlägige Materialien nicht oder nicht in ausreichenden Anzahlen oder nicht in elektronischer Form bereitstellen können? Fehlanzeige.</p>
<p>Sollte das aber nicht Gegenstand einer Norm mit dem Namen „Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung“ sein? Soll das Urheberrecht nach Berger etwa in erster Linie ein „Disabling“- anstelle eines „Enabling“-Mittels sein? Erwartet Berger wirklich, dass Studierende marktüblich angemessene Preise für den „Kauf“ kommerziell angebotener Arbeiten zahlen? Sollte nicht das bestehende Recht konstruktiv in Richtung neuer Publikations- und Nutzungsformen wenn schon nicht entwickelt, so doch interpretiert werden? Die wortwörtliche Auslegung ist kaum, bei allem Respekt, anders als Scholastik zur Besitzstandswahrung anzusehen.</p>
<p>Es ist allerdings wohl übliche rechtsdogmatische Praxis, Gesetze bzw. einzelne Normen sowohl im Entstehungsprozess als auch nach deren Inkrafttreten daraufhin zu analysieren, ob sie mit bestehenden nationalen Gesetzen und Urteilen sowie mit europarechtlichen oder internationalen Vorgaben verträglich sind. Dass führt regelmäßig zu Reibungen an den Stellen, an denen Recht auf nicht-juristische Gegebenheiten trifft. Wissenschaft und Bildung umfasst weitaus mehr als die rechtliche Dimension. Will man so etwas wie ein Gesamtbild erfassen, müssen vielfältige Perspektiven (sozialpsychologische, ethische, wissenschaftstheoretische, ökonomische, …) eingenommen werden. Ist es zu viel von einem juristischen Gutachter (oder auch von den Akteuren im Gesetzgebungsprozess) verlangt, nicht nur die immanente juristische Sicht einzunehmen, sondern auch die Folgen der Normierung zu reflektieren?</p>
<p>Schade wäre es aber in jedem Fall, wenn sich Wissenschaftler durch solche Gutachten und durch eine einseitige Positionierung ihrer Unabhängigkeit beraubten, z.B. um ausgewogene perspektivenreiche Vorschläge für Gesetze oder Normen zu erarbeiten, die den Bedürfnissen derjenigen, die davon betroffen sind, entsprechen. Es erscheint wenig glaubhaft, dass Berger davon überzeugt ist, dass die oben angesprochenen Schranken wirklich die Nutzung von publizierter Information in Bildung und Wissenschaft im Sinne der verschiedenen Interessenlagen von Wirtschaft und Gesellschaft absichern. Ebenso wird man Berger kaum abnehmen, dass er die Lösung aller hier einschlägigen Probleme auf den Informationsmärken, sprich in den Angeboten der kommerziellen Verlagswirtschaft sieht. Schön wäre es, wenn man Bergers wissenschaftliche unabhängige Einschätzung dazu erfahren könnte.</p>
<p>Wenn man jedoch die Positionen durch Auftragsarbeiten festklopft, verbaut man sich die Möglichkeit einer gänzlich anderen, konstruktiveren und differenzierten. Sicht auf urheberrechtliche Regulierungen, jenseits der bloßen selbstreferentiellen, wenn auch hier durchaus eindrucksvollen Auslegungskunst.</p>
<p>Die Wittem-Gruppe (der lose Zusammenschluss renommierter europäischer Wirtschaftsprofessoren) ist da 2010 mit ihrem <a href="http://bit.ly/b6yn53">Vorschlag</a> eines European Copyright Code schon in die richtige Richtung gegangen. In Art. 5.2 wird es unter Abschnitt (2) nicht unternommen, die (genehmigungsfreie, keineswegs vergütungsfreie) Nutzung publizierter Materialien in der Wissenschaft (und in Art. 5.3 entsprechend für Ausbildung) kleinteilig festzulegen. Es heißt schlicht „use for purposes of scientific research“ (die einzige sinnvolle Einschränkung dabei: „to the extent justified by the purpose of the use“).</p>
<p>Ähnlich, speziell mit Blick auf Lösungen im deutschen Urheberrecht, hat nicht nur das Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ eine umfassende, schrankenübergreifende Wissenschaftsklausel <a href="http://www.urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung0610.html.de">vorgeschlagen</a><a href="#_ftn7">[7]</a>. Auch die Kultusministerkonferenz (KMK) hat „mit Nachdruck“ einen umfassenden Regelungsvorschlag zur „Schaffung einer Generalklausel im Dritten Korb“ vorgelegt<a href="#_ftn8">[8]</a>. Die KMK ist der Ansicht, dass „dieser Vorschlag mit der EU-Richtlinie vom 22. Juni 2001 konform“ sei. Zu diesem Ergebnis ist auch das Aktionsbündnis mit seinem Vorschlag gekommen. Ebenso hat die Allianz der Wissenschaftsorganisationen in ihrem <a href="http://bit.ly/aTkFPM">Grundsatzpapier</a> zur Neuregelung des Urheberrechts den Vorschlag einer „allgemeinen Wissenschaftsschranke ins Urheberrechtgesetz“ für erwägenswert gehalten und spricht sich mittelfristig für eine solche Lösung aus.</p>
<p>Natürlich ist es legitim, wenn die Verlagswirtschaft die in Gutachten wie die von Berger (früher von <a href="http://www.urheberrecht.org/topic/Info-RiLi/st/Gounalakis-Guta_52a_UrhG.pdf">Georgios Gounalakis</a>, ebenfalls zu § 52a, Kritik daran von <a href="http://www.jura.uni-frankfurt.de/ifrv1/peukert/forschung/besprechung_gounalakis.pdf">Alexander Peukert</a>) vorgenommenen Analysen und Schlussfolgerungen verwendet, nicht nur um § 52a zu Fall zu bringen zu versuchen, sondern auch bestrebt ist, diese eben skizzierten, viel weitergehenden Vorschläge gar nicht erst auf die Agenda kommen zu lassen (so der <a href="http://bit.ly/b5EQQ3">Börsenverein</a> in Zurückweisung der Allianzvorschläge). Ober es richtig ist, ist etwas ganz anderes. Man muss sich fragen, ob sich die Informationswirtschaft damit wirklich und besonders über den Tag hinaus einen Gefallen tut?</p>
<p>Je restriktiver das Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft wird, desto mehr wird die Open-Access-Option zum Publizieren für immer mehr Wissenschaftler der Normalfall werden und desto eher wird sich die Informationswirtschaft mit ihren bisherigen Geschäftsmodellen aus den wissenschaftlichen Informationsmärkten verabschieden müssen. Wäre es nicht besser, wie es ansatzweise der Springer-Verlag mit seinen <a href="http://www.springeropen.com/">Open-Modellen</a> macht, Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln, die das Verlangen nach freier Zugänglichkeit des publizierten Wissens in Bildung und Wissenschaft sichern und trotzdem wirtschaftliches Handeln ermöglichen? Macht es Sinn, wenig innovationsfreundlich auf eine Verschärfung der Urheberrechtsregelungen bzw. auf das Einklagen der jetzigen Bestimmungen zu setzen, nur um die in elektronischen Umgebungen obsolet gewordenen Geschäftsmodelle der Verknappung beibehalten zu können?</p>
<p>Kann es wirklich für Juristen <em>in der Wissenschaft</em> eine Herausforderung sein, sich den Kopf zu zerbrechen, wie viele Seiten aus einem Text ein (Hochschul-)Lehrer den Studierenden zugänglich machen darf; was Werke kleinen Umfangs sind; wie viele Minuten aus einem Film präsentiert werden dürfen; ob ein E-Learning Kurs zur akademischen Lehre zählt; ob Lehrer an Schulen in jedem einzelnen Fall eine Genehmigung zur Nutzung einholen müssen; ob virtuelle Forschungsumgebungen von der Nutzung ausgeschlossen sein sollen, weil sie kaum bestimmt abgegrenzt werden können; wann Wissenschaftler in Verbundprojekten mit der Wirtschaft noch reine Forschung betreiben oder wann sie schon kommerziellen Zwecken zuarbeiten?</p>
<p>Warum nicht auch der Verlagswirtschaft (bzw. dem Gesetzgeber) einfache, überschaubare und zukunftsweisende Vorschläge anbieten, wie es ansatzweise durch die Wittem-Leute geschieht oder durch die vorliegenden (sicherlich noch zu verbessernden) Entwürfe für eine Wissenschaftsklausel?</p>
<p>Gutachten wie die von Berger, so brillant sie auch verfasst sein mögen, verstärken leider nur die wenig konstruktive Verhärtung der Positionen und zeigen kaum Optionen zu Lösungen für die öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung auf.</p>
<hr size="1" /><a href="#_ftnref1">[1]</a> In: GRUR 2007, H. 9, S. 754-760 bzw. GRUR 12/2010, S. 1058ff.</p>
<p><a href="#_ftnref2">[2]</a> Vgl. Rainer Kuhlen: Die Irrealität des §52a als Satire – ohne Ende. In: R. Rapp; R. Sedlmeier; G. Zunker-Rapp (Hrsg.): Perspective on Cognition. A Festschrift for Manfred Wettler. Pabst Science Publisher 2006, 493-499 &#8211; http://bit.ly/hpElxB</p>
<p><a href="#_ftnref3">[3]</a> Rainer Kuhlen: Eine Kopernikanische Wende im Publikationssystem zur Sicherung von Zugangsfreiheit &#8212; eine Kritik von § 52a UrhG. In: Karl-Nikolaus Peifer; Gudrun Gersmann (Hrsg.): Forschung und Lehre im Informationszeitalter . zwischen Zugangsfreiheit und Privatisierungsanreiz. De Gruyter Recht: Berlin 2007, 135-176 &#8211; <a href="http://bit.ly/hyVO37">http://bit.ly/hyVO37</a></p>
<p><a href="#_ftnref4">[4]</a> Vgl. Christophe Geiger; Reto Hilty; Jonathan Griffiths; Uma Suthersanen: Declaration. A Balanced Interpretation of the “Three Step Test” in Copyright Law 6/2008; vgl. Bernt Hugenholtz et al.: The Recasting of Copyright &amp; Related Rights for the Knowledge Economy, available at: <a href="http://bit.ly/9SIqyw">http://bit.ly/9SIqyw</a> ; Mireille van Eechoud, P. Bernt Hugenholtz, Stef van Gompel, Lucie Guibault and Natali Helberger: Harmonzing European copyright law. The Challenges of Better Lawmaking. Kluwer Law International 2009 &#8211; <a href="http://bit.ly/fLq4sX">http://bit.ly/fLq4sX</a>; Manuel Medina Ortega: Entwurf eines Berichts über den Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der Informationsgesellschaft (2008/2121(INI)) &#8211; <a href="http://bit.ly/hjRTbq">http://bit.ly/hjRTbq</a>; Till Kreutzer: Den gordischen Knoten durchschlagen – Ideen für ein neues Urheberrechtskonzept. In: Copy.Right.Now! Plädoyers für ein zukunftstaugliches Urheberrecht. Schriftenreihe zu Bildung und Kultur Band 4. Hrsg. von der Heinrich-Böll-Stiftung In Zusammenarbeit mit iRights.info. Berlin April 2010, 45-55  &#8211; <a href="http://bit.ly/9d90pi">http://bit.ly/9d90pi</a>; Kreutzer, Till: Das Modell des deutschen Urheberrechts und Regelungsalternativen. Konzeptionelle Überlegungen zu Werkbegriff, Zuordnung, Umfang und Dauer des Urheberrechts als Reaktion auf den urheberrechtlichen Funktionswandel., Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2008; vgl. auch (Kreutzer 2010) – Referenz in Anm. 7; Hansen, Gerd: Warum Urheberrecht? Die Rechtfertigung des Urheberrechts unter besonderer Berücksichtigung des Nutzerschutzes. Schriftenreihe zu Bildung und Kultur Band 4. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2009  Till Kreutzer: Das Modell des deutschen Urheberrechts und Kreutzer, Till: Das Modell des deutschen Urheberrechts und Regelungsalternativen. Konzeptionelle Überlegungen zu Werkbegriff, Zuordnung, Umfang und Dauer des Urheberrechts als Reaktion auf den urheberrechtlichen Funktionswandel., Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2008; vgl. auch (Kreutzer 2010) ; Gerd Hansen: Warum Urheberrecht? Die Rechtfertigung des Urheberrechts unter besonderer Berücksichtigung des Nutzerschutzes. Schriftenreihe zu Bildung und Kultur Band 4. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2009; Reto M. Hilty, Reto M.: Das Urheberrecht und der Wissenschaftler. GRUR 55, 3/2006, 179-190</p>
<p><a href="#_ftnref5">[5]</a> Ende 2010 hat sich die Kommission &#8220;Bibliothekstantieme&#8221;  der Kultusministerkonferenz mit den Verwertungsgesellschaften (erneut außer VG Wort) auf ein <a href="http://www.iuwis.de/meldung/verfahren-zur-erhebung-der-nutzung-nach-%C2%A7-52a-urhg">Erhebungsverfahren geeinigt</a> und noch am 29.12.2010  ein entsprechendes Schreiben an die WissenschaftsministerInnen etc. geschickt und um Unterstützung der für das SoSe 2011 vorgesehenen Erhebung gebeten. Diese Erhebung ist für die Anfang 2012 vom BMJ vorgesehene Evaluierung von § 52a UrhG erforderlich. Es ist eine repräsentative Umfrage unter 10 ausgewählten Hochschulen vorgesehen.</p>
<p><a href="#_ftnref6">[6]</a> Eine ähnliche wortwörtliche Interpretation wird ja auch auf § 52b angewendet, wo es bezüglich der Nutzung der von den Bibliotheken digitalisierten Materialien heißt „in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen“, während in der <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32001L0029:EN:HTML">englischen Version</a> der EU-Richtlinie von 2001 die weiter interpretierbaren Begriff „premises“ und „dedicated terminals“ vorkommen.</p>
<p><a href="#_ftnref7">[7]</a> Vgl. Rainer Kuhlen: In Richtung einer allgemeinen Wissenschaftsklausel. In: Information &#8211; Wissenschaft und Praxis (IWP) 2010, 461-467 &#8211; <a href="http://bit.ly/cZyGNW">http://bit.ly/cZyGNW</a></p>
<p><a href="#_ftnref8">[8]</a> Vgl. Thomas Pflüger in ZUM 2010, 938</p>
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		<title>Richtungsweisend oder eine verpasste Chance? Der Copyright-Code des Wittem-Projekts</title>
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		<pubDate>Sun, 13 Jun 2010 11:02:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der „European copyright code“ des Wittem-Projekts von 4/2010 ist pragmatisch, konstruktiv-konservativ ausgefallen. Traditionell das Werk- und Autorenverständnis. Schrankenregelungen werden über einen hybriden Ansatz offen gehalten. Bildung und Wissenschaft werden nicht gerade verwöhnt. Die Wittem-Gruppe hat sich nicht in den „Treibsand visionärer Modelle“ begeben wollen. Ein guter Text, aber dann doch nicht wirklich  wegweisend für den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der „European copyright code“ des Wittem-Projekts von 4/2010 ist pragmatisch, konstruktiv-konservativ ausgefallen. Traditionell das Werk- und Autorenverständnis. Schrankenregelungen werden über einen hybriden Ansatz offen gehalten. Bildung und Wissenschaft werden nicht gerade verwöhnt. Die Wittem-Gruppe hat sich nicht in den „Treibsand visionärer Modelle“ begeben wollen. Ein guter Text, aber dann doch nicht wirklich  wegweisend für den Umgang mit Wissen und Information in elektronischen Räumen.</p>
<p><a href="http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/Publikationen2010/kommentar-zum-wittem-project00510.pdf">PDF des gesamten Texts</a></p>
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		<title>Gibt es doch tatsächlich Anstöße und bedenkenswert Anstößiges aus der Politik in Sachen Urheberrecht!</title>
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		<pubDate>Sun, 14 Mar 2010 15:42:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Nimmt doch, welch Mirakel, ein Politiker den Zeitgeist auf &#8211; sowohl die wissenschaftliche Diskussion um eine grundlegende Reform des Urheberrechts als auch die Frustration vieler Menschen ob restriktiver Geschäftsmodelle der Informationswirtschaft für Information in elektronischen Umgebungen, unterstützt durch ebenso restriktive Rechtsnormen.</p>
<p>Gemeint ist der Hamburger Justizsenator Till Steffen. Er hat ein Positionspapier mit dem programmatischen Titel „Nutzerorientierte Ausrichtung des Urheberrechts“ vorgelegt  &#8211; <a href="http://www.hamburg.de/themen-und-aktuelles/2164812/2010-03-12-jb-urheberrecht.html">von dort</a> auch der Download des Textes möglich.</p>
<p>Lange Zeit sah es so aus, als ob alle im Bundestag vertretenen Parteien eher unwillig wären, Bewegung in das stark verkrustete Urheberrecht zu bringen. Sitzt bei den Experten im Bundestag der Frust über die zäh langen und kontrovers geführten Auseinandersetzungen im Zweiten Korb noch tief, zumal das dann erzielte Ergebnis von so gut wie allen Akteursgruppen heftig kritisiert wurde? Der damalige Bundestag wollte bei der Verabschiedung dieses Korbs die Notwendigkeit eines Dritten Korbs überprüfen lassen! Zu offensichtlich war selbst den meisten Politikern, dass vor allem die verschiedenen, Bildung und Wissenschaft an sich begünstigenden Schrankenregelungen so eingeschränkt restriktiv und gänzlich an der Praxis und den Bedürfnissen vorbei formuliert wurden, dass sie eher behindernd als ermöglichend wirkten. Wird es aber etwas mit dem Dritten Korb?</p>
<p>Die Mühlen der Politik mahlen langsam. Schwer einzuschätzen, ob von Seiten des Bundesministeriums für Justiz eine Initiative ausgehen wird, sich nun des Dritten Korbs mit Energie anzunehmen. Vielleicht braucht es der Provokation durch Anstöße wie von Till Steffen, die im Vergleich zur offiziellen Bundespolitik, als hochpolitisch revolutionär bezeichnet werden können..</p>
<p>Vielleicht kommt nun doch Bewegung in die Urheberrechtspolitik– zwar erst aus einem kleinen Bundesland und auch von einer Partei, die derzeit nicht in der Regierung ist. Steffen setzt auf den Bundesrat. Schon seit längerem war zu erkennen, dass von den Ländern, aus dem Bundesrat, fortschrittlichere (oder auch realistischere) Vorschläge für das Urheberrecht gekommen sind, z.B.  zur Verbesserung der Rechtslage zugunsten des Open-Access-Publizierens. Kein Wunder, sind doch die Länder über ihre Kultur-, Wissenschafts- oder Schulministerien durch viele der durch das Urheberrecht verursachten Probleme betroffen und durch neu entstandene Kosten stark belastet.</p>
<p>Steffen bzw. seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben den Zeitgeist der juristischen Debatte aufgenommen. Die Überschrift des Diskussionspapiers „Nutzerorientierte Ausrichtung des Urheberrechts“ widerspiegelt die grundlegende Forderung der Dissertation von Gerd Hansen, der ja auch schon dem Bundesrat Verbesserungsvorschläge im Rahmen des Zweiten Korbs gemacht hatte und jetzt auch dieses Diskussionspapier beeinflusst hat. Für Hansen wird das Urheberrecht nur dann akzeptabel bleiben, wenn es den Nutzerschutz stärker berücksichtigt.</p>
<p>Es ist klar erkennbar, dass nicht nur von Seiten der gestandenen Rechtsprofessoren wie Reto Hilty oder Thomas Hoeren deutlich Kritik an der seit gut 25 Jahren vollzogenen Umwandlung des Urheberrechts in ein Handelsrecht und am Festhalten an alten Zöpfen aus der analogen Welt geübt wird. Nicht gerade eine Flut, aber doch bemerkenswert viele urheberrechtliche Dissertation entstehen (Hansen, Kreutzer, Bajon, Hirschfelder, …), die informiert und undogmatisch auf dem Stand der ökonomischen und technischen Diskussion sind und die die jetzigen Imbalancen des Urheberrechts kritisieren. Ganz zu schweigen von den anhaltenden Reformdebatten in der WIPO oder sogar der internationalen Diskussion um die Gemeingüter, in der u.a. scharf die individuelle Fixierung des Eigentumsverständnisses kritisiert wird (auch am immateriellen Eigentum, das ja Gegenstand des Urheberrechts ist).</p>
<p>Steffen hat einiges von dem neuen Zeitgeist aufgenommen:</p>
<p style="padding-left: 30px;">„Das Urheberrecht, so wie es jetzt aussieht, passt nicht mehr zu den technischen Möglichkeiten elektronischen Umgebungen und der darin entwickelten Nutzungsgewohnheiten. … Das individualistische Begründungsmodell des Urheberrechts ist überholt. … Viele sehen die Gefahr, dass allzu eng gefasste Schrankenbestimmungen Kreativität und Innovation hemmen. … Im Internet entstehen kreative Nutzergewohnheiten und Formate, die es schwierig machen, auch bei unterstelltem guten Willen fremde Urheberrechte zu beachten. … In der bisherigen Entwicklung des Urheberrechts sind diese mit der digitalen Entwicklung neu entstandenen Nutzungserwartungen weitgehend unberücksichtigt geblieben. Stattdessen herrschte die Tendenz vor, Mechanismen zum Schutz des Urhebers und der Inhaber der so genannten verwandten Schutzrechte weiter auszubauen. … Urheberrechtsschranken haben mit der kontinuierlichen Erweiterung der Verbotsrechte nicht mitgehalten. … So wie das Urheberrecht als Eigentum im Sinne der Verfassung besonderem Schutz unterliegt, ist umgekehrt zu beachten, dass auch an der Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks verfassungsrechtlich verankerte Interessen der Nutzer und der Allgemeinheit bestehen können. In diesem Sinn sind Schranken des Urheberrechts nicht „Ausnahmen“ im Sinne einer Rücknahme des urheberrechtlichen Schutzes, sondern Bestimmungen, die von vornherein Inhalt und immanente Grenzen des Urheberrechts festlegen…. Die Rechtspolitik ist aufgerufen, den „Schrankenbegünstigten“ eine Rechtsposition zu verschaffen, die der Grundrechtsrelevanz der Schranken Rechnung trägt und die dem Recht des Urhebers ein Recht auf Nutzung an die Seite stellt“.</p>
<p>Am weitestgehenden sind allerdings die Vorschläge in den §§ 1 und 11 des Urheberrechts. Für Juristen war es bislang vollkommen selbstverständlich, dass das Urheberrecht das Recht der Urheber sei. Punkt! Faktisch ist es natürlich längst das Recht der (kommerziellen) Verwerter geworden, denen es erlaubt war, die den Urhebern an sich zustehenden Verwertungsrechte gänzlich per Vertrag zu übernehmen, so dass nun auch die Informationswirtschaft durch das Urheberrecht geschützt wurde.</p>
<p>Steffen will  den Titel von § 1 „Allgemeines“ durch „Zweck des Gesetzes“ ersetzen. Da kommt ein bislang im deutschen Urheberrecht eher unterdrücktes utilitaristisches Moment ins Spiel. Im Text soll es dann heißen: „Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst sowie Werknutzende genießen <span style="text-decoration: line-through;">für ihre Werke</span> Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.“ („für ihre Werke“ soll gestrichen sein!!). Der bisherigen Formulierung von § 11 UrhG, durch den bislang nur der Urheber und dessen Recht auf Vergütung geschützt wird, soll  der Satz angehängt werden: „Zugleich trägt es den Bedürfnissen der Werknutzenden an der Teilnahme am kulturellen und geistigen Leben Rechnung.“</p>
<p>Entsprechend sollte dann auch gleich der gesamte Name des Gesetzes geändert werden und zwar in: „„Gesetz über Urheberrechte, verwandte Schutzrechte und Nutzungsfreiheiten (UrhG)“.</p>
<p>Es bleibt aber keineswegs bei den grundsätzlichen Änderungsvorschlägen. Steffen will Schrankenregelungen auf allen Ebenen wieder zugunsten der Nutzungspraxis bestimmen und auch das Primat gegenüber technischen Schutzmaßnahmen (Digital Rights Management &#8211; DRM) im Gesetz festschreiben. Hier müssen also die 95er Paragraphen des UrhRs angepasst werden. Schranken müssen durchsetzbar sein. Einem derzeit von Seiten der Verlage geforderten speziellen Leistungsschutzrecht steht Steffen skeptisch gegenüber, wenn dieses lediglich auf ein unverändert starres und die Verwerter ohnehin begünstigendes Urheberrecht draufgesattelt wird.</p>
<p>Flexibel soll sich der Gesetzgeber bezüglich der Fristen des Schutzes zeigen. Die undifferenziert festgeschriebene Maximalzeit (70 Jahre nach Tode des Urhebers) ist für die meisten Werktypen eher unangemessen und – wie Simulationsrechnungen der Wirtschaftswissenschaften ergeben haben – volkswirtschaftliche unsinnig (kürzere Fristen als 5 Jahre, aber vor allem längere als 20 Jahre sind für die meisten Fälle kontraproduktiv). Andere Flexibilitäten sind sicherlich bezüglich der Gegenstandsbereiche angebracht. Regelungen für Bildung und Wissenschaft müssen nicht identisch mit denen für die allgemeinen Publikumsmärkte oder für die Medien sein. Vergütungen für Urheberrechtsleistungen sind auch für Steffen weiter unverzichtbar. Wie auch die Partei der Grünen insgesamt scheint Steffen in Richtung der Kulturflatrate zu denken.</p>
<p>Erkennbar, dass die Erwartungen auf den Publikumsmärkten auch für Steffen im Vordergrund stehen. Hier kann ein Politiker besser punkten. Bildung und Wissenschaft bzw. die Konsequenzen der eingeschränkten oder freien Nutzung wissenschaftlicher Information auch für die Wirtschaft stehen nicht im Zentrum der Überlegungen von Steffen. Aber die grundlegenden Reformvorschläge lassen sich leicht verallgemeinern und übertragen. Von Steffen ist auch hier Offenheit zu erwarten.</p>
<p>Man kann und muss aber weiterhin skeptisch sein, wie weit ein politischer Wille vorhanden ist, das Urheberrecht grundsätzlich an die Rahmenbedingungen der elektronischen Umgebungen anzupassen bzw. ob die Kraft besteht, sich den überzogenen Ansinnen der kommerziellen Informationswirtschaft im Interesse der Allgemeinheit entgegen zu stemmen. Oder noch allgemeiner: Ob Wille und Kraft besteht, den Absatz 2 von Art. 14 des Grundgesetzes, der gegenüber dem selbstverständlichen Schutz des Eigentums auch dessen soziale Bindung („Eigentum verpflichtet“) fordert, auch bei der Urheberrechtsregulierung zur Maxime des Handels zu machen.</p>
<p>Ohnehin sind dem deutschen Gesetzgeber weiterhin stark die Hände gebunden, solange es auf der EU-Ebene keinen Ersatz für die immer noch verbindlich geltende, obgleich kaum noch als zeitgemäß anzusehende Richtlinie aus dem Jahr 2001 gibt. Urheberrechtvorgaben aus  der EU werden allerdings wohl kaum ohne den Beitrag aus Deutschland beschlossen. Bestellen wir, zumindest konzeptionell, erst einmal den eigenen Garten.</p>
<p>Aufwind erhalten sollten aber die zivilgesellschaftlichen Akteure und Gruppen durch Vorschläge wie die von Till Steffen. Es sollte was möglich sein. Die Unwilligkeit der offiziellen Politik, Erkenntnisse aus der Wissenschaft aufzunehmen geschweige denn den Nutzungsgewohnheiten und –erwartungen der meisten Menschen in den elektronischen Räumen Rechnung zu tragen, muss nicht hingenommen werden.  Und so wichtig es auch sein mag, es reicht nicht aus, sich auf das kleinteilige Geschäft der marginalen Verbesserung der bestehenden Schrankenregelungen einzulassen.</p>
<p>Wenn ein Jurist und Justizsenator sich daran macht, den gesamten Titel des Urheberrechts und bislang für unumstößlich gehaltene Paragraphen des Urheberrechts verändern zu wollen, dann sollten sich die zivilgesellschaftlichen Akteure und Gruppen ermutigt fühlen, ihre Zurückhaltung aufzugeben, radikal zu denken und auch die heiligen Kühe des Urheberrechts wenn nicht zu schlachten, so doch anders mit Futter zu versehen</p>
<p style="padding-left: 30px;">wie den die kommerzielle Verwertung begünstigenden Dreistufentest; das Recht der vollständigen Übertragung von Rechten an kommerzielle Verwerter, die mit der Urheberschaft gar nichts zu tun gehabt haben; die exklusive Verfügung der Urheber über ihre Werke; die langen unflexiblen Schutzfristen; die Dominanz der technischen Schutzmaßnahmen gegenüber den Schranken, &#8230;</p>
<p>Und grundsätzlichere Forderungen zu stellen, wie:</p>
<p style="padding-left: 30px;">mit öffentlichen Geldern unterstützt produziertes Wissen muss frei zugänglich sein; Rechte an produziertem neuen Wissen und neuer Information sind nicht exklusiv und unbeschränkt – Eigentum verpflichtet auch und gerade in elektronischen Umgebungen; für gesamtgesellschaftlich wichtige Bereiche wie Bildung und Wissenschaft muss ein allgemeines Nutzungsprivileg festgeschrieben werden; kommerzielle Verwertungen sind nur so weit schützenswert, wie wirkliche informationelle Mehrwerte geschaffen werden und sind nur erlaubt, wenn noch genug an freier Nutzung übrig bleibt; rechtlich gesicherte Schrankenbestimmungen dürfen nicht durch technische Maßnahmen (DRM) oder durch privatwirtschaftlich Verträge ausgehebelt werden, …</p>
<p>Für all das muss auch, wenn auch nicht alleine das Urheberrecht Sorge tragen. Schreiben müssen die Juristen die Paragraphen. Aber der Druck dazu muss von den Menschen kommen und aus den Gruppen, in denen sie sich organisieren. Nur hier entwickelt sich das normative Verständnis für den Umgang mit Wissen und Information, gegen das auf Dauer keine politischen Regulierungsinstanzen Gesetze erlassen können. Aber hilfreich kann es schon sein, wenn auch mal Anstöße (und durchaus Anstößiges) aus der Politik selber kommen.</p>
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