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	<title>Netethics &#187; § 53</title>
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	<description>Ethik in elektronischen Räumen</description>
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		<title>„Durchbruch“ – aber „Open“ sollte auch das Schlüsselwort an Schulen sein</title>
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		<pubDate>Fri, 14 Dec 2012 09:28:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Als Durchbruch wird gefeiert die Einigung zwischen den Kultusministerien, dem Verband Bildungsmedien sowie der VG Wort, der VG Bild-Kunst und der VG Musikedition, nach der jetzt Lehrkräfte (an Schulen) von Printmedien, auch Unterrichtswerken, die ab 2005 erschienen sind, bis zu 10 Prozent (maximal 20 Seiten) einscannen können.
Diese Scans dürfen die Lehrkräfte dauerhaft speichern, und diese [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Durchbruch wird gefeiert die <a href="http://www.boersenblatt.net/575729/?t=newsletter">Einigung</a> zwischen den Kultusministerien, dem Verband Bildungsmedien sowie der VG Wort, der VG Bild-Kunst und der VG Musikedition, nach der jetzt Lehrkräfte (an Schulen) von Printmedien, auch Unterrichtswerken, die ab 2005 erschienen sind, bis zu 10 Prozent (maximal 20 Seiten) einscannen können.</p>
<p>Diese Scans dürfen die Lehrkräfte dauerhaft speichern, und diese dürfen auch an die SchülerInnen weitergegeben und nicht nur IM Unterricht, sondern auch zur Vor- Nachbereitung genutzt werden. Da der frühere <a href="http://www.urheberrecht.th.schule.de/86210899320b0a30b/033a7a9f0706fe902/index.html">Gesamtvertrag</a> zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG weiter gültig bleibt, müssen von den Ländern 2013 8.5 Millionen Euro und für 2014 9 Millionen Euro gezahlt werden.</p>
<p>Die Nutzungen solcher Materialien an wissenschaftlichen Einrichtungen (entsprechend § 52a UrhG) sind davon nicht betroffen. Hier gibt es weiter keine Einigung. Unberücksichtigt bleiben offenbar (obgleich die entsprechenden Verwertungsgesellschaften beteiligt sind) nicht-textuelle Materialien (Bilder, Videos, Tonaufnahmen), die aber wohl auch in Schulen zunehmend genutzt werden.</p>
<p>Besser als nichts &#8211; könnte man sagen. Und LehrerInnen müssen nicht mehr länger mit einem Bein schon im Gefängnis stehen. Einigungen im kommerziellen Interesse, bei denen immer wieder kleinteilige Einschränkungen der Nutzung durchgesetzt werden, bleiben allerdings anhaltend unbefriedigend. Und macht es wirklich Sinn, dass zum einen weiter für die klassischen Bücher (von den Ländern, den Schulen oder den Eltern) bezahlt werden und dann noch einmal für kleinere, von den LehrerInnen zu digitalisierende Teile aus eben diesen schon bezahlten Büchern? Aus dem Interesse der Verlage mag das sinnvoll sein, aber elektronischen Umgebungen angemessene Geschäftsmodelle sind das zweifellos nicht.</p>
<p>Befriedigende Lösungen wird es auf Dauer wohl nur geben, wenn im Rahmen von Open Educational Resources (OER)  kollaborative, interaktive, multimediale, hypertextuelle, offene und gebührenfrei erstellte und über Clouds orts- und zeitunabhängig nutzbare Materialien (jenseits der dicken und statischen) verfügbar sein werden. Wäre es nicht an der Zeit, dass die Kultusministerien sich in großem Stil  an die nachhaltige Förderung solcher Lehr- und Lernmaterialien mit informationellen Mehrwerteffekten machen würden als weiter die Schulbuchverlage zu subventionieren? Vielleicht machen sie es ja auch schon. „Open“ sollte auch das Schlüsselwort an Schulen sein.</p>
<p>Text wurde am 14.12.2012 auch bei <a href="http://www.facebook.com/rainer.kuhlen?ref=tn_tnmn">Facebook eingestellt</a>.</p>
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		<title>Ein plötzlich mögliches „windows of opportunity“ für ein Zweitverwendungsrecht im Urheberrecht für AutorInnen in Bildung und Wissenschaft nutzen</title>
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		<pubDate>Mon, 04 Jun 2012 10:13:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die eigentlichen Verlierer des Urheberrechts sind nicht die KünstlerInnen und Verleger, sondern die lobbyarmen bzw. nicht lobby-agressiven Bereiche von Bildung und Wissenschaft. Dabei könnte es so einfach sein. Es reichte ein Satz: Publizierte Information ist für Bildung und Wissenschaft im Rahmen ihrer Aufgaben ohne jede weitere Einschränkung genehmigungsfrei nutzbar. Die Bundesregierung hat bislang den Auftrag, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die eigentlichen Verlierer des Urheberrechts sind nicht die KünstlerInnen und Verleger, sondern die lobbyarmen bzw. nicht lobby-agressiven Bereiche von Bildung und Wissenschaft. Dabei könnte es so einfach sein. Es reichte ein Satz: Publizierte Information ist für Bildung und Wissenschaft im Rahmen ihrer Aufgaben ohne jede weitere Einschränkung genehmigungsfrei nutzbar. Die Bundesregierung hat bislang den Auftrag, den Dritten Korb als Wissenschaftskorb zu konzipieren, schlicht vergessen oder ausgesessen. Jetzt scheint sich aber unverhofft ein „windows of opportunity“ aufzutun, zumindest doch noch ein Zweitverwendungsrecht als Recht  der UrheberInnen in Bildung und Wissenschaft in das Gesetz aufzunehmen. Das ist unkompliziert machbar und wird zudem getragen von einem breiten Konsens der politischen Parteien.</strong></p>
<p>In den hektischen Debatten der letzten Wochen zum Urheberrecht wurde kaum einmal das thematisiert, was eigentlich der politische Auftrag an die Bundesregierung gewesen war, nämlich über den Dritten Korb der Urheberrechtsreform sich endlich in Richtung eines wissenschaftsfreundlichen Urheberrechts zu bewegen. Hier liegen die wirklichen Defizite. Dazu weiter unten mehr.</p>
<p><strong>KünstlerInnen und Verleger haben keinen Anlass, sich über das Urheberrecht zu beklagen</strong></p>
<p>Nur KünstlerInne und Verlage schienen das Ministerium noch zu interessieren. Natürlich sind die Klagen der KünstlerInnen und der sie verlegenden Verlage publikumswirksamer und vielleicht auch wahlenrelevanter.  Dabei haben sich beide Gruppen über die beiden letzten Urheberrechtsreformen 2003 und 2008 nicht zu beklagen. Die im deutschen Recht  ohnehin schon starken Rechte der UrheberInnen wurden nicht vermindert ─ höchstens im Detail der Regelung der Rechte an den bis dahin unbekannten Nutzungsarten. Auf der Strecke geblieben sind die NutzerInnen und erst recht die Besinnung darauf, dass auch Wissen und Information als <a href="http://www.boell.de/publikationen/publikationen-commons-fuer-eine-neue-politik-jenseits-von-markt-und-staat-14395.html">Gemeingüter (Commons)</a> organisiert sein sollten.</p>
<p><strong>Verwöhnte und Bequeme &#8211; sich informationell selbstbestimmt verhalten<br />
</strong></p>
<p>Das deutsche Urheberrecht räumt den UrheberInnen, sprich hier: den KünstlerInnen, über die unaufgebbaren Persönlichkeitsrechte und die ihnen ebenfalls exklusiv zustehenden Verwertungsrechte alle Privilegien und allen Schutz für ihre Werke ein. Nur nutzen sollten sie sie auch. KünstlerInnen werden eher von der Politik und dem Urheberrecht verwöhnt . Sie haben sich in dem Publikationsgeschäft und in dem „subventionierten Literaturbetrieb“  (so Michael <a href="http://www.handelsblatt.com/meinung/kommentare/mein-kopf-gehoert-mir-michal-hvoreck-christoph-ingenhoven-jette-joop-gisa-kloenne-brigitte-kronauer/6483554-4.html">Hvorecky</a> aus der Slowakei in seinem Beitrag zur <a href="http://www.handelsblatt.com/meinung/kommentare/mein-kopf-gehoert-mir-ueber-160-statements-zum-urheberrecht/6484234.html">Kampagne</a> „MEIN K©PF GEHÖRT MIR!“) bequem eingerichtet und verhalten sich brav und loyal und wenig autonomiebewusst gegenüber ihren Verlagen (vgl. auch <a href="http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=502">NETETHICS </a>dazu am 9.4.2012).</p>
<ul>
<li>Warum geben sie in der Regel alle ihre Rechte exklusiv als Nutzungsrechte an die Verlage ab?</li>
<li>Warum drängen sie nicht wenigstens ihre Verlage dazu, zusätzlich zu den gedruckten Büchern eBooks oder andere attraktive elektronische Mehrwertprodukte aus den Ausgangstexten zu erstellen. Natürlich auch, indem sie darauf pochen, dass sie an den durch die stärkere Marktdurchdringung zu erzielenden höhere Einnahmen beteiligt werden.  Die Musikindustrie hat inzwischen einen Teil der Lektion gelernt und flexible Angebotsformen, wie Streamingdienste und Cloud-basierte Videotheken,und Geschäftsmodelle entwickelt, die von den NutzerInnen immer mehr bei akzeptablen Preisen genutzt werden.</li>
<li>Und nicht zuletzt: Warum ergreifen die  AutorInnen nicht stärker selber die Initiative und nutzen die Potenziale der elektronischen Umgebungen selbst  aus – über attraktive Produkte, mit phantasievollen Direkt-Marketing- und Vermarktungsformen und über direkte Ansprache- und Beteiligungsformen mit den LeserInnen.</li>
</ul>
<p><strong>Gerade die Gewinner des Urheberrechts, die Verlage, beklagen sich am intensivsten</strong></p>
<p>Verwöhnt vom Recht werden ohnehin die Verlage. Man muss gar nicht erst die Buchpreisbindung erwähnen, die die Verlage in Deutschland weiterhin als Privileg behaupten. Wenn es Gewinner bei den Urheberrechtsanpassungen der letzten Jahre gegeben hat, dann, nach heftigen Lobbykampagnen vor allem über den Börsenverein des Deutschen Buchhandels, zweifellos die Verleger, und vor allem die Verleger auf den Wissenschaftsmärkten. Und sie beklagen sich am lauthalsten und fordern, dass die kleinen Zugeständnisse, die die Politik Bildung und Wissenschaft gemacht haben, wie den (aber tatsächlich kaum brauchbaren)  <a href="http://www.iuwis.de/gesetz/urhg/52a">§ 52a</a>, ganz wieder zurückgenommen werden (s. B<a href="http://bildungsklick.de/pm/83244/boersenverein-fordert-52a-urheberrechtsgesetz-muss-abgeschafft-werden/">örsenverein</a> 12.4.2012).</p>
<p>Entstanden sind unter dem anhaltenden Druck (vor allem des Börsenvereins) Regelungen des Urheberrechts, die für Bildung und Wissenschaft keinesfalls freizügige, sondern in hohem Maße einschränkende, die Verlagswirtschaft begünstigende Schrankenregelungen geschaffen haben. Das muss hier nicht mehr belegt werden. Schaue sich jeder nur die §§ <a href="http://www.iuwis.de/gesetz/urhg/52a">52a</a>, <a href="http://www.iuwis.de/gesetz/urhg/52b">52b</a>, <a href="http://www.iuwis.de/gesetz/urhg/53">53</a> und <a href="http://">53a</a> an!</p>
<p><strong>Haben die lobby-armen bzw. nicht lobby-agressiven Bereiche von Bildung und Wissenschaft keine Chance in der Politik?</strong></p>
<p>Wenn jemand also wirklich berechtigte Klage ob der Probleme mit dem Urheberrecht führen kann, dann sind es die lobby-armen bzw. nicht lobby-agressiven Bereiche von <a href="http://www.urheberrechtsbuendnis.de/">Bildung und Wissenschaft</a>, die immer wieder, meist vergeblich, auf die besseren Argumente vertraut haben.</p>
<p>Die Bundesjustizministerin hat in ihrem an vielen Stellen bemerkenswerten <a href="http://www.bmj.de/SharedDocs/Namensartikel/20120531_Kein_Grund_zum_Kulturpessimismus.html?nn=1356288">Beitrag </a>„Kein Grund zum Kulturpessimismus“ in der FAZ vom 31.5.2011 selber eingestanden, dass „die letzten gesetzlichen Änderungen zwischen 1998 und 2009 zu erheblichen Verkomplizierungen am Text des Urheberrechtsgesetzes“ geführt haben – entstanden unter einem SPD-geführten Justizministerium.</p>
<p><strong>Fatale Auswirkungen des Urheberrechts für Bildung und Wissenschaft</strong></p>
<p>„Verkomplizierungen“ ist eher noch eine Verharmlosung. Tatsächlich haben die komplizierten, für die Betroffenen kaum verständlichen Schrankenregelungen des Urheberrechts</p>
<ul>
<li>zu großer Unsicherheit darüber geführt, was denn erlaubt und was verboten ist. Im Zweifelfall wird publizierte Literatur erst gar nicht genutzt</li>
<li>Einschränkungen der Literaturversorgung in Deutschland zur Folge gehabt</li>
<li>die Studierenden zur Flucht in die „kostenlosen“, aber keinesfalls ausreichend die Fachliteratur bereitstellenden Dienste der Googles getrieben (Googlerisierung der Ausbildung)</li>
<li>verschiedene teure Klagen vor Gerichten mit dann peinlichen und satireverdächtigen Urteilen entstehen lassen,  die immer noch unterwegs zu der letzten Instanz des Bundesgerichtshof sind und</li>
<li>letztlich auch zu einer wenig beachteten faktischen enormen Kostensteigerung (durch direkte und indirekte Belastungen) für den Umgang mit Wissen und Information und</li>
<li>last not least zu einer nicht unerheblichen Innovationseinschränkung der deutschen Wirtschaft geführt .</li>
</ul>
<p>Die Missstände sind offensichtlich. Trotzdem hat es lange so ausgesehen, dass die jetzige Bundesregierung mit Blick auf das Urheberrecht unter dem Druck des liberalen Partners nur  Lobbypolitik betreiben will und den Auftrag des damaligen Bundestags für einen <a href="http://www.iuwis.de/publikation/sollte-nicht-der-dritte-korb-der-urheberrechtsreform-ein-wissenschaftskorb-sein">Wissenschaftskorb </a>einfach vergessen oder aussitzen will.</p>
<p><strong>Kein Superreformgesetz ─ gebraucht wird ein verständliches, schlankes, praktikables und jedermann einleuchtendes Wissenschaftsurheberrecht </strong></p>
<p>Und dabei wäre es doch einfach und auch verträglich mit den Vorgaben der veralteten EU-Urheberrechtsrichtlinie von 2001 zu machen. Regelungen für ein Wissenschaftsurheberrecht  könnten  so einfach verständlich und so praktisch sein, dass der größte Teil der Bildung und Wissenschaft betreffenden komplizierten Schrankenregelungen einfach aus dem Gesetz gelöscht werden könnte. Entstehen müsste kein „Superreformgesetz“ (<a href="http://www.bmj.de/SharedDocs/Namensartikel/20120531_Kein_Grund_zum_Kulturpessimismus.html?nn=1356288">Leutheusser-Schnarrenberger </a>in der FAZ), sondern ein verständliches, schlankes, praktikables und jedermann einleuchtendes Wissenschaftsurheberrecht (vgl. <a href="http://www.jusmeum.de/blog/internet-und-recht-2/openaccess-teil-3-das-1434">JusMeum</a> dazu).</p>
<p>Bildung und Wissenschaft brauchen nichts anders als den einfachen Satz: <strong>Publizierte Information ist für Bildung und Wissenschaft im Rahmen ihrer Aufgaben ohne jede weitere Einschränkung genehmigungsfrei nutzbar.</strong> Das ist natürlich nur das Ziel. Aber Juristen sollten Wege finden, das als Code im Gesetz zu formulieren.</p>
<p><strong>Genehmigungsfrei in jedem Fall – Vergütung müssen die Träger regeln</strong></p>
<p>Und wenn doch als  „muss“ im Gesetz auf Vergütung bestanden werden soll, dann sollte aber zumindest das mit öffentlichen Mitteln unterstützt produzierte Wissen nicht vergütungspflichtig sein. Wenn Vergütungen an die Rechteinhaber in allen anderen Fällen doch unverzichtbar sein sollten, dann sollten sich die Träger der entsprechenden Einrichtungen in Bund und in den Ländern doch bitte auf eine ausreichende Finanzierung verständigen, so wie sie es ja auch (jahrhundertelang) über die Bibliotheken getan haben, auch wenn dafür möglicherweise Umschichtungen vorgenommen werden müssen.</p>
<p><strong>Ein kleines „Window of opportunity“ ?</strong></p>
<p>Wie gesagt, lange sah es so aus, als ob sich in der Bundesregierung, ausgehend vom Bundesjustizministerium, gar nichts mehr zugunsten eines wissenschafts- und bildungsfreundlichen Urheberrechts tun würde.  Jetzt aber – wer auch immer dafür verantwortlich sein mag: vielleicht sogar das Bundesministerium für Bildung und Forschung oder der öffentliche Druck der <a href="http://www.piratenpartei.de/2012/04/15/vorstellung-der-urheberrechtspositionen-der-piratenpartei-und-aufklarung-von-mythen/">Piratenpartei </a>(??) ─ scheint sich doch ein kleines „Window of oppertunity“ aufzutun. Vielleicht ist zumindest eine Regelung für ein Zweitverwendungsrecht von UrheberInnen in Bildung und Wissenschaft möglich (zuweilen auch Zweitverwertungs- oder Zweiveröffentlichungsrecht genannt).</p>
<p>Mit „<a href="http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/Publikationen2011/RK-zweitpublikation-final-261210.pdf">Zweitverwendungsrecht</a>“ ist gemeint, dass UrheberInnen nach einer gewissen Frist zu der frei entscheidbaren Erstpublikation das Recht bekommen, ihre Werke selber zusätzlich öffentlich zugänglich zu machen. Dieses Recht, und das ist entscheidend, darf auch nicht durch anderslautende Verlagsverträge ausgesetzt werden.</p>
<p><strong>Einige Essentials für das Zweitverwendungsrecht</strong></p>
<p>Die Bundesregierung sollte diesen überfälligen Schritt nun endlich machen. Auch die Projektgruppe „Bildung und Forschung“ der Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ hat am 21.5.2012 parteiübergreifend eine <a href="http://www.bundestag.de/internetenquete/dokumentation/Bildung_und_Forschung/PGBuF_2012-05-21/PGBuF_2012-05-21_Bericht/index.jsp">Handlungsempfehlung</a> zum Thema „Open Access und Zweitveröffentlichungsrecht“ abgegeben.</p>
<ul>
<li>Ein Zweitverwendungsrecht hat mit Open Access zunächst nichts zu tun und kann daher auch ohne Regelung der Art der darauf folgenden tatsächlichen Verwendung in das Gesetz eingebracht werden.</li>
<li>Das sollte über eine kleinere Änderung in § 38 UrhG erreichbar sein.</li>
<li>Dieses Recht beeinträchtigt in keiner Weise Wissenschaftsfreiheit. Vielmehr erhöhte es die auch politisch zweifellos erwünschte Stärkung der Rechte der UrheberInnen in Bildung und Wissenschaft.</li>
<li>Das Zweitverwendungsrecht sollte Arbeiten betreffen, die z.B. in Periodika, Sammelbänden, Festschriften und Proceedings erscheinen, aber zu erwägen wäre in mittlerer Perspektive auch die Berücksichtigung von Monographien.</li>
<li>Zwischen wissenschaftlicher Erstpublikation in einem Organ der freien Wahl der WissenschaftlerInnen und der Zweitveröffentlichung sollte eine Embargofrist vereinbart werden.</li>
<li> Die Frage der Regelung der Formatierung der Zweitverwertung hält das Aktionsbündnis für zweitrangig, wenn auch in den Rechts-, Geistes- und Sozialwissenschaftlichen weiterhin der verbindliche referenzierbare Zitatnachweis wichtig ist.</li>
</ul>
<p><strong>Zweitverwendungsrecht hat mit Open Access zunächst nichts zu tun, aber …</strong></p>
<p>Wie gesagt, das Zweitverwendungsrecht hat mit Open Access zunächst nichts zu tun und kann sofort als Recht der UrheberInnen implementiert werden. Das Aktionsbündnis empfiehlt jedoch dem Gesetzgeber, ergänzend zur jetzt anstehenden Regelung des Zweitverwertungsrechts, durch ein Bündel von Maßnahmen dafür zu sorgen, dass im Interesse der Öffentlichkeit an einer freien und offenen Nutzung zumindest des mit öffentlichen Mitteln produzierten Wissens Formen der Verbindlichkeit gefunden werden. Optionen, dieser Herausforderung Rechnung zu tragen, werden ja in der Literatur diskutiert, z.B.</p>
<ul>
<li>freiwillige Bereitschaft der AutorInnen, ihr neues Recht zugunsten Open Access zu nutzen</li>
<li>Zwangslizenzen gegenüber den Rechtinhabern</li>
<li>vertragliche Vereinbarungen bei der Drittmittelförderung</li>
<li>entsprechende Formulierungen bei den Arbeitsverträgen zugunsten eines einfachen Zweitnutzungsrechts der Organisationen der UrheberInnen (im Sinne eines institutionellen Mandats) oder</li>
<li>weitestgehend, die Verankerung des institutionellen Mandats als Schrankenregelung  im Urheberrecht selber.</li>
</ul>
<p>Aber sie alle müssen sicher noch weiter in ihren Konsequenzen und in rechtlicher Verträglichkeit überprüft werden.</p>
<p><strong>Spatzen und Tauben</strong></p>
<p>Aber das muss nicht jetzt geregelt werden. Jetzt sollte dieses kleine Fenster der Zweitverwendungs<strong>recht</strong> genutzt werden. Dass es damit nicht insgesamt mit dem wissenschaftsfreundlichen Urheberrecht getan ist, weiß jeder in Bildung und Wissenschaft. Nach wie vor, wie oben ausgeführt, steht die grundlegende Forderung nach einer uneingeschränkten genehmigungsfreien Nutzung publizierter Information in Bildung und Wissenschaften zu deren Zwecken im Raum.</p>
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		</item>
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		<title>Spinnen III &#8211; nicht vae victis, sondern vae victoribus &#8211; ein juristischer Phyrrus-Sieg einer sich obsolet machenden Verlagswirtschaft</title>
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		<pubDate>Sun, 15 Apr 2012 18:45:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Keine Wissenschafts- und Bildungsfreiheit. Selbstreferenzielle, weltfremde Urteile der Gerichte zu § 52a UrhG. Blockade der Politik, sich an ein zeitgemäßes Urheberrecht zu machen. Unabhängigkeit der AutorInnen von den Verlagen und Open Access sind angesagt, ebenso Aufstand der Studierenden und Lehrenden.
Schon das Urteil des Landgerichts Stuttgart von Nov. 2011 im Verfahren Kröner-Verlag  gegen Fernuniversität Hagen hatte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Keine Wissenschafts- und Bildungsfreiheit. Selbstreferenzielle, weltfremde Urteile der Gerichte zu § 52a UrhG. Blockade der Politik, sich an ein zeitgemäßes Urheberrecht zu machen. Unabhängigkeit der AutorInnen von den Verlagen und Open Access sind angesagt, ebenso Aufstand der Studierenden und Lehrenden.</p>
<p>Schon das Urteil des <a href="http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/Downloads/urteil-kroener-hagen-04102011.pdf">Landgerichts Stuttgart</a> von Nov. 2011 im Verfahren Kröner-Verlag  gegen Fernuniversität Hagen hatte überdeutlich gemacht (vgl. <a href="http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=447">Spinnen I </a>und <a href="http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=460">Spinnen II</a> hier in NETETHICS), dass einem Richter fast schon leid tun können, die sich gezwungen sehen, restriktive Auslegungsintelligenz in offenkundig unsinnig formulierte Regulierungsvorschriften des Urheberrechts zu investieren. Nun sattelt das <a href="http://bit.ly/HCAGt3">Oberlandesgericht</a> Stuttgart mit seiner Auslegung der Reichweite von § 52a UrhG (genannt auch die Wissenschaftsschranke) noch drauf und vernichtet damit den Restbestand von einigermaßen nachvollziehbarer Rationalität des Landgerichts.</p>
<p>Macht nicht mehr viel Sinn, sich mit den Einzelheiten des ausführlichen und  sich auf Trivialhermeneutik (vgl. die Interpretationen zu „Veranschaulichung“) abstützenden Urteils auseinanderzusetzen. Das tut z.B. ansatzweise und mit großer Sorge ob der Reformfähigkeit des Urheberrechts <a href="http://www.internet-law.de/2012/04/das-urheberrecht-behindert-unterricht-und-bildung.html">Thomas Stadler</a>, aber auch die <a href="http://blog.die-linke.de/digitalelinke/das-ende-der-elektronischen-semesterapparate/">Partei der Linke</a>).</p>
<p><strong>Was man jetzt nicht mehr in der Bildung tun sollen darf</strong></p>
<p>Der Sinn von Schrankenregelungen wie § 52a war ja, in Bildung und Wissenschaft eine genehmigungsfreie elektronische  Nutzung von publizierten Materialien zu ermöglichen. Wie gesagt genehmigungsfrei, nicht vergütungsfrei. Dass es bis heute nicht gelungen ist, in Deutschland praktikable Verfahren für die Vergütung zu entwickeln, ist vielleicht zu beklagen, hat aber mit dem Anspruch der genehmigungsfreien Nutzung nichts zu tun. Dieser soll  jetzt radikal zurückgeschnitten werden.</p>
<p>Ohne Zustimmung der Rechteinhaber darf nach Ansicht des Oberlandesgerichts im Rahmen eines Kurses und im elektronischen Medium nichts mehr gemacht werden, was den Umfang von drei Seiten aus einem urheberrechtlich geschützten Werk übersteigt: Die anbietende Hochschule darf nicht ohne Zustimmung Material über die drei Seiten hinaus vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich zugänglich machen (letzteres bedeutet in der Sprache des Urheberrechts, etwas ins Internet stellen) und erst recht darf es den Studierenden nicht möglich gemacht werden, Werkteile über 3 Seiten hinaus als eFile herunterzuladen, zu speichern oder auszudrucken. Auch mehr als 3 Seiten darf man nicht auf dem Bildschirm lesen. Kein freies Streaming!</p>
<p><strong>Rechte haben Studierende, aber wahrnehmen dürfen sie sie nicht</strong></p>
<p>Also wieder ein Jein-Urteil: Wie schon früher ausgeführt (<a href="../?p=460">Spinnen I</a>) haben die Studierenden zwar an sich nach § 53 diese Rechte des Herunterladens, Speicherns und Ausdrucken für ihre eigenen Zwecke, aber die Universitäten dürfen es nicht ermöglichen, dass diese ihre Rechte auch wahrnehmen. Klar, sie dürften es, wenn sie sich auf vertragliche Regelungen mit den Verlagen einließen und zahlten. Hätte Hagen damals das Angebot von Kröner angenommen, wären 36.400 Euro für die Nutzung kleiner Teile des Werks fällig gewesen. War es aber nicht der Sinn von Schranken, im Interesse der Öffentlichkeit, hier von guter Ausbildung, Freiräume der Nutzung auch für Studierende zu schaffen?</p>
<p>Bravo, kann man nur sagen, dass wieder einmal deutlich geworden ist, dass „unser“ Urheberrecht in der Tat ein Handelsrecht geworden. Bräuchten wir dann eigentlich noch ein Urheberrecht?</p>
<p><strong>Erfolgreiches Scheitern</strong></p>
<p>Das Urteil selbst ist natürlich kein Grund für ein „Bravo“. Bravo aber deshalb, weil schon in absehbarer Perspektive das Scheitern der Interessen von Bildung und Wissenschaft vor Gericht, letztlich doch ein mehrfach erfolgreiches Scheitern sein wird:</p>
<p>a)      <strong>Weltfremde Richter.</strong> In einem Rechtsstaat kann man Gerichtsurteile nicht einfach ignorieren. Also dem Rektor der Fernuniversität Hagen zu empfehlen, doch mal 6 Monate ins Gefängnis zu gehen, weil er sich dem Urteilen des Gerichts nicht anschließen mag, wäre wohl nicht angebracht. (warum eigentlich nicht – das wäre doch mal was; er wird deshalb wohl nicht gleich seinen Beamtenstatus verlieren) Aber man wird durchaus feststellen können, dass Richter wie die in Stuttgart in einer Welt des Umgangs mit Wissen und Information leben, die nichts mit der Realität des Forschens und des Lehrens und Lernens in elektronischen Umgebungen zu tun hat.</p>
<p>b)      <strong>Selbstreferenzielle, sich verstrickende Juristen</strong>. Sind jemals in solche Verfahren Gutachten und Stellungnahmen eingegangen, die die Sicht von Bildung und Wissenschaft vertreten? Vermutlich nicht. Juristen sind i.d.R. selbstreferenziell und schließen Information aus der Welt außerhalb des juristischen Horizonts aus. Ist nicht Recht auch eine Sozial- und Politikwissenschaft? In solchen sich selbst verstrickenden Zirkeln entstehen zwar weiter rechtlich richtige Urteile, aber kaum gerechte.</p>
<p>c)       <strong>Ziviler Ungehorsam</strong>. Also wird man Wege finden müssen, diese Urteile zu ignorieren. Wie weit dabei der individuelle zivile Ungehorsam gehen kann, muss jeder für sich entscheiden. Auf jeden Fall werden die findigen Studierenden Wege finden, wie Entscheidungen der Gerichte umgangen werden können, die auch technisch unsinnig sind. Elektronische Information lässt sich nicht einsperren.</p>
<p>d)      <strong>Bisherige Publikationsmodelle auf den Müllhaufen. In Richtung Open Access. </strong>Ignoriert werden diese unsinnigen ungerechten Urteile am besten dadurch, dass man die bislang zugrundeliegenden verfahrensmäßigen Praktiken des Publizierens endlich auf den Müllhaufen der Geschichte wirft. Sollen die Gerichte und Verlage nur so weitermachen. Dann werden schließlich auch bald die Letzten davon überzeugt sein, dass in Bildung und Wissenschaft nur noch Open-Access-Publikationsmodelle Akzeptanz finden werden. Vae victoribus!</p>
<p>e)      <strong>Eine letzte Warnung an die Verlage</strong>. Nicht wehe, den Besiegten, sondern wehe den Siegern! Sollen doch ruhig im Börsenverein die Sektkorken knallen ob ihres temporären Sieges. Die AutorInnen werden ihnen bald ausbleiben, wenn unter Federführung des Börsenvereins weiter wissenschaftsfeindliche Politik betrieben wird und selbst das mit öffentlichen Geldern finanzierte Wissen dem Primat der kommerziellen Verwertung unterworfen werden soll. Das Urteil sollte eher als letzte Warnung an die Verlage verstanden werden, sich auf den Weg zu offenen freien Nutzungsmodellen zu machen. Sonst brauchen wir Verlage nicht mehr.</p>
<p>f)       <strong>Es muss jetzt von Seiten der Politik gehandelt werden</strong>. Nach diesem Urteil sollte auch die Letzten im Bundesjustizministerium – die Letzte ist in diesem Fall die Ministerin selber – überzeugt sein, dass Schluss mit den komplizierten, widersprüchlichen und gänzlich untauglichen Schrankenregelungen (52 ist ja nur ein Beispiel von vielen) sein muss. Es muss jetzt gehandelt werden. Wenn nicht, wird man dafür sorgen müssen und damit auch Erfolg haben, eine breitere Öffentlichkeit zum Aufstand gegen die träge Politik zu bringen, um endlich den elektronischen Räumen angemessene Regulierungen oder besser: Freiräume zu verschaffen. Es wird nicht schwer werden, neben Grünen und Linken vor allem auch die Piratenpartei dafür zu gewinnen.</p>
<p>g)      <strong>Streichen von § 52a ja, aber nicht ersatzlos. In Richtung einer Wissenschaftsklausel.</strong> Natürlich kann selbst der nicht gute  §52a nicht ersatzlos gestrichen werden, wie es der <a href="http://www.boersenblatt.net/525581/">Börsenverein fordert</a>. Streichen schon, aber nicht ersatzlos. Entweder macht sich der Gesetzgeber endlich daran, allgemein im deutschen Urheberrecht so etwas wie das angelsächsische  „fair use“ einzuführen. Oder er setzt das um, was seit Jahren das <a href="http://www.urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung0610.html.de">Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft</a>, die Allianz der Wissenschaftsorganisationen und die Kultusministerkonferenz fordern, nämlich die Einführung einer allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsklausel. Darin muss eigentlich nur geregelt werden, was auch im Vorschlag des <a href="http://www.copyrightcode.eu/">European Copyright Code</a> der Wittem Gruppe vorgeschlagen wird, nämlich die genehmigungsfreie  Nutzung publizierter Objekte für Zwecke von Bildung und Wissenschaft. Punkt! Unkonditioniert.</p>
<p>h)      <strong>Müssen Bildungseinrichtungen sich auf kommerzielles Referenzmaterial verlassen?</strong> Müssen Einrichtungen wie die Fernuniversität Hagen (aber auch alle anderen Bildungseinrichtungen) solche Werke wie das Psychologiehandbuch, um das gestritten wurde, überhaupt als Referenzmaterial verwenden? Lehrbriefe sollten die Dozenten selber schreiben können, und in ihnen können sie freien Gebrauch nach dem in § 51 UrhG garantierten Zitatrecht machen. Fast unbegrenzt im Umfang, wenn es durch den Zweck der Briefe gerechtfertigt ist. Zusätzlich könnten Hintergrundinformationen zur „Veranschaulichung“ frei aus dem Netz heruntergeladen werden, z.B. zu <a href="http://en.wikipedia.org/wiki/Socrates">Sokrates</a>, <a href="http://en.wikipedia.org/wiki/Johann_Friedrich_Herbart">Herbart</a>, <a href="http://en.wikipedia.org/wiki/Wilhelm_Dilthey">Dilthey</a>, <a href="http://en.wikipedia.org/wiki/William_James">James</a> oder <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Wygotski">Wygotski</a> aus der deutschen oder englischen Wikipedia. Artikel zu diesen fünf „Pionieren“  der Psychologie waren ja unter den im Verfahren monierten. Oder eine Referenz zum Wikibook: <a href="http://www.monkisch.de/media/4fcbf760aecfee55ffff8401fffffff4.pdf">Geschichte von Psychologie und Psychiatrie</a> – neben vielen anderen frei zugänglichen.</p>
<p>i)        <strong>Nur Mut zur informationellen Autonomie der AutorInnen.</strong> Welches die Motive der AutorInnen waren, ihre Verwertungsrechte als Nutzungsrechte exklusiv an den Verlag abzugeben, so dass es überhaupt zu solchen Klagen hat kommen können, kann hier nicht geklärt werden. Zu fragen wäre zumindest bei dem Hauptautor, immerhin sehr gut bezahlter Professor an der Universität Bern, warum er nicht zumindest auf eine parallele, freie Zweitveröffentlichung bestanden hat. Auf das Geld kann es ihm sicher nicht angekommen sein. Nur Mut, Herr Kollege!</p>
<p>j)        <strong>Steilvorlage für den Bundesgerichtshof. </strong>Das Urteil ist eine Steilvorlage für den Bundesgerichtshof – natürlich nur, wenn die Beklagte, die Fernuniversität Hagen den vom Oberlandeslandesgericht offen gelassenen Weg der Revision auch betreten will. Das müsste der Rektor der Fernuniversität alleine schon aus dem übergeordneten Interesse tun. Oder möchte er lieber als Held in das Gefängnis und damit in die Geschichte eingehen?</p>
<p><strong>Geistiges Eigentum ist kein absolutes, abstraktes Recht</strong></p>
<p>Um es konstruktiver  ausklingen zu lassen – das Oberlandesgericht hat endlich in aller Offenheit, mit Referenz auf entsprechende Urteile des Bundesverfassungsgerichts, deutlich gemacht, dass es kein absolutes, abstraktes Recht auf geistiges Eigentum gibt. Natürlich kann/darf/soll Eigentum nicht total aus unserem Rechtsbestand getilgt werden. Aber es ist die laufende Aufgabe des Gesetzgebers, durch positive Gesetze den Spielraum für Schutz, aber auch für Einschränkungen von geistigem Eigentum festzulegen.</p>
<p>Daher sind, nebenbei, auch solche Kampagnen, wie die des Handelsblatts, die gegen die angebliche Enteignung der KünstlerInnen durch die Urheberrechtpolitik der Piratenpartei gerichtet sind,  <a href="../?p=502">vollkommen daneben</a>. Peinlich ohnehin die <a href="../?p=497">Stellungnahmen der meisten Künstlerinnen</a>. Der jetzige positive, also gesetzte Stand des Urheberrechts mit seiner eindeutigen Begünstigung der kommerziellen Verwertung wird dem medialen Wandel und vor allem dem Wertewandel beim Umgang mit Wissen und Information nicht gerecht.</p>
<p><strong>PolitikerInnen, VerlegerInnen, AutorInnen, Studierende und Lehrende – tragen Sie den Potenzialen elektronischer Umgebung Rechnung und handeln Sie</strong></p>
<p>Also bitte Sie, PolitikerInnen, machen Sie sich dran, und bitte Sie, VerlegerInnen, bauen Sie die elektronischen Umgebungen angemessenen freien Organisations- und Geschäftsmodelle. Sonst gibt es bald nichts mehr zu regulieren und auch nichts mehr zu verdienen auf den Informationsmärkten.</p>
<p>Und bitte Sie, AutorInnen, beharren Sie nicht länger auf einer monetären Anerkennung, wenn  Sie für Ihre Arbeit ohnehin schon über Ihr Gehalt entlohnt werden. Für die professionelle Karriere reicht die reputative Anerkennung aus. Treten Sie nicht die Ihnen zustehenden Verwertungsrechte exklusiv als Nutzungsrechte an die Verlage ab oder publizieren Sie gleich nach Open Access. Und Sie, Studierende und Lehrende, gehen Sie endlich auf die Barrikaden. Lassen Sie sich das aktuelle Urheberrecht, die Sie behindernden Entscheidungen der Gerichte und die aus der analogen Welt stammenden Geschäftsmodelle der Verlage nicht länger gefallen!</p>
<p>[Der Beitrag kann auch als <a href="http://www.kuhlen.name/MATERIALIEN/Publikationen2012/Spinnen%20III.pdf">PDF </a>heruntergeladen werden]</p>
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		<title>Nicht nur „Schnüffelsoftware, sondern im Gesamtvertrag über den Tisch gezogen: Schulen sollen analog bleiben</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Nov 2011 15:45:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Markus Beckedahl hat wieder einmal aufgepasst und bei Netzpolitik.org (einmal am 31.10.2011 und dann noch einmal mit einem Update) auf eine Regelung im “Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG” (PDF) hingewiesen, die von ihm zuerst als „Schultrojaner“ und dann, wohl richtiger, als „Schnüffelsoftware für unheimliche Onlinedurchsuchungen von Schulrechnern“ bezeichnet wurde.
Diese [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Markus Beckedahl hat wieder einmal aufgepasst und bei Netzpolitik.org (einmal am <a href="http://netzpolitik.org/2011/der-schultrojaner-eine-neue-innovation-der-verlage/">31.10.2011</a> und dann noch einmal mit einem <a href="http://netzpolitik.org/2011/update-zum-schultrojaner/">Update</a>) auf eine Regelung im “Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG” (<a href="http://www.schulstiftung.de/uploads/media/Gesamtvertrag_2011.pdf?PHPSESSID=e7dbdd4a514ceb3f7088045d82c07e38">PDF</a>) hingewiesen, die von ihm zuerst als „Schultrojaner“ und dann, wohl richtiger, als „Schnüffelsoftware für unheimliche Onlinedurchsuchungen von Schulrechnern“ bezeichnet wurde.</p>
<p>Diese skandalös anmutende, erst recht nicht durch irgendein ethisches oder politisches Argument zu rechtfertigende Regelung wird ja schon breit in der Netz- und Medienwelt kritisch diskutiert. Ich will hier nur einen der heutigen Kommentare aufgreifen (von Thomas Stadler) und damit diesen Gesamtvertrag auch noch aus einer anderen Perspektive kritisieren. Er schreibt:</p>
<p>„Der ganze Vorgang zeigt sehr schön, wie wenig bildungsfreundlich unser Urheberrecht immer noch ist. Der Gesetzgeber hat das Urheberrecht in den letzten Jahren in verschiedenen Bereichen vielmehr immer wieder zugunsten der Rechteinhaber und zu Lasten der Allgemeinheit verändert. Und das geht gerade auch auf Kosten von Unterricht und Bildung, deren Bedeutung ansonsten in allen politischen Sonntagsreden gerne betont wird.“ (als Kommentar unter dem <a href="http://netzpolitik.org/2011/update-zum-schultrojaner/">Update</a>)<strong></strong></p>
<p><strong>Zulässig nur Analoges</strong></p>
<p>Die Kultusministerkonferenz hat im Anschluss an den Gesamtvertrag zur Verdeutlichung der neuen Kopierregeln für die Lehre eine <a href="http://www.schulbuchkopie.de/pdf/Kopierbroschuere_2009.pdf">Broschüre</a> erstellt, die <a href="http://www.schulbuchkopie.de/pdf/Kopierbroschuere_2009.pdf">online</a> abgerufen werden kann. Dort heißt es unter (3) bei den Einschränkungen zu den Regeln: „Zulässig sind nur analoge Kopien. Die digitale Speicherung und ein digitales Verteilen von Kopien (z.B. per E-Mail) ist schon von Gesetzes wegen nicht gestattet und wird von der neuen vertraglichen Regelung ebenfalls nicht erfasst.“</p>
<p><strong>Schon wieder ein Jein</strong></p>
<p>Da haben wir wieder einen Fall für das Hoeren´sche Jein. Man hat zwar ein Recht, aber es darf nicht wahrgenommen werden. Schüler dürfen ja für ihren eigenen Gebrauch durchaus Vervielfältigungen auf beliebigen, also auch auf  digitalen Trägern vornehmen (§ 53, 1, Satz UrhG). Und sie dürfen auch andere, z.B. Lehrer, damit beauftragen. Aber hier hat der vorauseilende Gesetzgeber einen Riegel vorgeschoben; denn der dann zur „Vervielfältigung Befugte“ darf das nur über Papier oder einem ähnlichen Träger per Fotokopie machen.</p>
<p>Wegen dieser Einschränkung der Rechte der „Befugten“ kommen die FAQ der Broschüre auf die Frage „&#8221;Darf ich ein Bild aus einem Schulbuch einscannen, in ein eigenes Arbeitsblatt integrieren und dieses dann vervielfältigen?&#8221; natürlich zu der Antwort: &#8220;Nein. Durch das Einscannen entsteht eine digitale Kopie. Eine solche Kopie aus Unterrichtswerken ist nicht zulässig.&#8221;</p>
<p><strong>Haben die Länder denn keine Macht gegenüber der Informationswirtschaft?</strong></p>
<p>Warum nutzen die Länder ihre große Macht gegenüber den Verlagen und Verwertungsgesellschaften nicht aus, um brauchbare Lösungen auszuhandeln oder um unbrauchbare Lösungen zu verhindern? Vertragsregelungen gehen ja über die Schrankenregelungen. Warum hat man nicht als Minimum ausgehandelt, dass die Lehrer sehr wohl im Sinne der obigen Frage scannen dürfen, wenn sie das Resultat dann brav als Papierkopie verteilen? Das ist natürlich heute 2011 schon absurd wenig genug.</p>
<p><strong>Fit für das digitale Zeitalter?</strong></p>
<p>Wie sollen Schulen und SchülerInnen für das digitale Zeitalter fit gemacht werden, wenn den Schulen nicht erlaubt ist, den Schülern einer Klasse auch elektronische Materialien zugänglich zu machen? Warum haben die Länder nicht gleich die Gelegenheit beim Schopfe ergriffen, um die vollkommen unrealistische Regelung in § 52a UrhG, der ja das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, auch für Schulen, regelt, gleich mit in die vertragliche Vereinbarung mit einzubeziehen. Dort heißt es, dass „die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes … stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig“ ist. Der Sinn des Gesamtvertrags war es aber gerade auch, von einer solchen auf jeden Einzelfall bezogenen Einwilligungsverpflichtung loszukommen, und man hat das ja auch im Vertrag sogar für die Werke, die direkt für den Unterrichtsgebrauch bestimmt sind (also die Schulbücher), wegbekommen – natürlich nur bis zu 12% des Umfangs, aber immerhin.</p>
<p>Warum hat man dies aber nicht auf eine eng begrenzte elektronische Nutzung durch die Mitglieder der Klasse ausgeweitet? Zumindest die 12% wären doch drin gewesen. Es geht ja nicht um die Bereitstellung einer elektronischen Version über einen Webserver im Internet, sondern nur um die elektronische Nutzung für die Mitglieder einer Klasse. Das lässt sich technologisch und über eine Selbstverpflichtung der SchülerInnen kontrollieren.</p>
<p>Aber nein, in § 3,3 des Vertrags hat man sich geeinigt: „Eine digitale Speicherung über den Kopiervorgang hinaus und ein digitales Verteilen sind durch diesen Gesamtvertrag nicht erfasst. An den Schulen dürfen Werke über den nach diesem Gesamtvertrag erlaubten Kopiervorgang hinaus nur digitalisiert werden, soweit die entsprechende Genehmigung des Rechteinhabers vorliegt oder die Digitalisierung auf einer gesonderten Rechtsgrundlage möglich ist. Im Rahmen eines Kopiervorgangs ggf. entstehende Digitalisate sind umgehend zu löschen und in keiner Weise digital zu nutzen oder weiterzuleiten.“</p>
<p><strong>Bei 7-9 Millionen wäre mehr drin gewesen</strong></p>
<p>War wirklich nicht mehr drin gewesen? Schließlich haben die Länder den Rechteinhabern eine durchaus großzügige Vergütung mit erheblichen Steigerungsraten von 7.300.000,00 EUR im Jahr 2011 auf 9.000.000,00 EUR im Jahr 2014 zugestanden. Dass das pauschal geschieht, ist schon o.k., aber ein gutes Geschäft für die Verlage (und ein Umsatzgewinn der Verwertungsgesellschaften) ist das allemal. Mehr als zweifelhaft ist, ob dieser Umsatz auf dem traditionellen Verkaufsweg eingespielt worden wäre.</p>
<p>Dem Jein könnte man ja vielleicht noch dadurch entgehen, dass ein Schüler aus der Klasse selber erlaubterweise eine digitale Kopie aus einer Vorlage erstellt und (leicht in einer Grauzone) dem Lehrer davon einen Ausdruck zur Verfügung stellt, auf dass dieser dann das Material in dem maximal erlaubten Umfang von 12% des Gesamtwerkes in sein Unterrichtsmaterial „einklebt“ und durch den Kopierer laufen lässt. Aber das kann es genauso wenig sein, wie man Benutzer einer Bibliothek vorschlagen würde, den Bildschirminhalt an den Lesegeräten der Bibliothek mit dem Smartphone abzufotografieren, da die Bibliothek nach dem Urheberrechtsgesetz (hier nach § 52b) das Ausdrucken oder das Speichern auf einem USB-Stick nicht zulassen darf (so jedenfalls die aktuelle Rechtsprechung).</p>
<p><strong>Chance vertan</strong></p>
<p>Wieder einmal doch wohl eine Chance vertan, wohl zumindest bis 2014. Natürlich schön, dass ein Stück Rechtsunsicherheit den Lehrern genommen wurde. Aber der Preis scheint mir zu hoch. Wir haben das Jahr 2011, und da haben solche Verträge, ganz zu schweigen von solchen Normen des Urheberrechts, nichts mehr zu suchen, die sich an der analogen Papierwelt orientieren. Kein Wunder, dass die Publikationswelt in Deutschland, im Vergleich etwa zu den USA oder Japan, so altväterlich wirkt und ist – im Schutz der Politik und des Rechts gedeihen die obsoleten Modelle weiter.</p>
<p>Und dann erklärt  man sich noch gegenüber den Verlagen bereit, „ jährlich mindestens 1 % der öffentlichen Schulen ihre Speichersysteme durch Einsatz dieser [von den Verlagen bereitgestellten - RK] Plagiatssoftware auf das Vorhandensein solcher Digitalisate prüfen“ zu lassen (§ 6, 4, Satz 2). Aber das wird die Netzwelt schon weiter verfolgen (vgl. auch den Artikel in der <a href="http://www.taz.de/Verlage-wollen-Schulcomputer-scannen/%2180964/">taz</a>).</p>
<p><strong>Wer sind die Diener, wer die Herren?</strong></p>
<p>Wie hatte es jüngst Eric W. Steinhauer in seinem Buch „Das Recht auf Sichtbarkeit“ (2010) formuliert: „Im Wissenschaftsurheberrecht stehen die Wissenschaftler und ihre Bedürfnisse, nicht die kommerziellen Verwerter an erster Stelle. Die Verwerter sind nicht Herren, sie sind Diener der Wissenschaft. Jede andere Schwerpunktsetzung verzerrte die grundrechtliche Situation.“ Das gilt gleichermaßen für den gesamten Bildungsbereich. Dafür brauchen wir ganz andere Politiker und ganz andere Publikationsformen.</p>
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		<title>Spinnen II – zurück zu Gutenberg &#8211; kaufen, kaufen, was man nicht braucht – Exzerpte vom Bildschirm machen</title>
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		<pubDate>Thu, 06 Oct 2011 13:46:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rainer Kuhlen</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Beim 52a-Urteil des Landgericht Stuttgart sollte man nicht locker lassen, es nicht einfach schlucken und auch nicht auf eine höhere Rationalität des BGH hoffen. Ziviler Ungehorsam ist angesagt. Es kann nicht akzeptiert werden, dass auch die Richter, die damals zuständigen Gesetzgeber sowieso, weiterhin ihr Denken und Handeln aus der analogen Welt bestimmen lassen, so also [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beim 52a-Urteil des Landgericht Stuttgart sollte man nicht locker lassen, es nicht einfach schlucken und auch nicht auf eine höhere Rationalität des BGH hoffen. Ziviler Ungehorsam ist angesagt. Es kann nicht akzeptiert werden, dass auch die Richter, die damals zuständigen Gesetzgeber sowieso, weiterhin ihr Denken und Handeln aus der analogen Welt bestimmen lassen, so also ob es nicht längst selbstverständlich geworden ist, dass es, zumindest beim Umgang mit Wissen und Information, die elektronischen Räume sind, in denen wir alle agieren. Was nicht elektronisch verfügbar ist, hat kaum noch eine Chance wahrgenommen zu werden. Für viele existiert das einfach nicht. Das gilt vor allem auch für die Studierenden, die wieder einmal mehr gezwungen werden sollen, entweder ganze gedruckte Bücher zu kaufen, obgleich nur ein kleiner Teil davon gebraucht wird, oder aber sich handschriftliche Notizen beim Lesen am Computer zu machen.</p>
<p><strong>Nicht PDF, sondern Flash soll die Lösung sein</strong></p>
<p>Zuerst eine Korrektur: Nach dem jetzt veröffentlichten <a href="../?p=447">Urteil</a> muss mein <a href="../?p=447">letzter Beitrag</a> hier in NETETHICS an einer Stelle korrigiert werden. Ich hatte in satirischer Absicht darauf hingewiesen, dass das Gericht zwar erlaubt, 48 Seiten auszudrucken, dass das aber nicht ginge, weil auf der anderen Seite es ja nur für 3 Seiten erlaubt sein soll, diese herunterzuladen und zu speichern. Wie also aus einem PDF, so meine Unterstellung, ausdrucken, wenn man nicht speichern darf? Aber meine Annahme war falsch. Das Gericht hat, wie es jetzt deutlich wird, Hagen vor allem deshalb verurteilt, weil die Fernuni zwei Semester lang (WS 08/09 und für das SS 09) ihr Angebot von 91, dann 68 Seiten über einen PDF bereitgestellt hatte. Das, so das Gericht, war rechtswidrig. Hagen hätte ein anderes Format wählen müssen, &#8220;das im Rahmen des Online-Abrufverfahrens die Einrichtung funktionierender Schutzmechanismen erlaubt, um die Speicherung der Werkteile&#8230; auf den Computern der Studenten unmöglich zu machen.&#8221; (S. 14 des Urteils)</p>
<p>Hagen hatte in der Tat dann im Herbst 2009 &#8220;die Nutzung des Werkes für die Teilnehmer des Semesters &#8220;Modul 1&#8243; durch das Programm &#8220;FlashPlayer&#8221; der Firma Macromedia so um[gestellt], dass ein Abspeichern und in Umlaufbringen des digitalisierten Auszuges unmöglich wurde.&#8221; (S. 5 des Urteils) Offenbar zu spät.</p>
<p>Natürlich könnte man jetzt eine langwierige technische Diskussion darüber führen, ob bzw. warum es schon eine Zumutung ist, den Studierenden „Flash“ aufzuzwingen. Oder ob auch hier nicht auch von Speichern die Rede ist. Gestreamte Inhalte werden wohl doch im lokalen Cache und im Flash-Cache gespeichert, wenn auch nach dem Abspielen wieder gelöscht, es sei denn, man verschiebt die Datei vorher woanders hin. Auch das Schreiben in einen flüchtigen Speicher ist Speichern, und mit Können kann man den flüchtigen Speicher in einen dauerhaften verwandeln. Aber praktisch wird das für die meisten NutzerInnen keine Bedeutung haben. Akzeptiere ich also mal die Interpretation des Gerichts, dass Speichern das Ablegen auf einem Trägermedium zum Zweck der Nutzung in anderen Anwendungen bedeutet. Das ist nach dem Urteil nur für 3 Seiten maximal erlaubt. Weitergehendes Drucken (max. 10% des Werkes) ist nur erlaubt, wenn der Anbieter solche softwaretechnische Maßnahmen getroffen hat, die Herunterladen und Abspeichern nicht möglich machen.</p>
<p><strong>Rechte haben die Studierenden, aber die Hochschulen und Bibliotheken werden gezwungen, ihnen diese Rechte vorzuenthalten</strong></p>
<p>Interessant ist aber die Begründung, und hier bleibt es bei dem Satireverdacht. Das im vorherigen NETETHICS-Beitrag angesprochene Paradox aus dem anderen Gerichtsurteil zu § 52b wiederholt sich auch hier:</p>
<p>Das Gericht anerkennt durchaus, dass die Studierenden an sich, und zwar nach § 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UrhG, das Recht haben, die zur Verfügung gestellten kleinen Teile des Werkes zu vervielfältigen, also bei sich zu speichern, auszudrucken bzw. Kopien davon zum eigenen Gebrauch zu machen.</p>
<p>Aber aus diesem Recht der Studierenden dürfe die Universität nicht ableiten, dass sie das auch möglich machen dürfe oder gar müsse: &#8220;Für die Rechte der Beklagten aus § 52a UrhG ist aber grundsätzlich nicht maßgeblich, ob von den Nutzern der elektronischen Lernplattform angefertigte Vervielfältigungen gemäß § 53 Abs. 2 S1 Nr. 1 UrhG gestattet sind, sondern es ist zu prüfen, ob die Beklagte eine solche Anschlussnutzung überhaupt schaffen durfte&#8221; (s. 14).</p>
<p><strong>Zurück zu Gutenberg: Die analoge Welt soll das Vorbild sein &#8211; nur ja keine &#8220;einfachere und qualitativ höherwertige&#8221; Nutzung</strong></p>
<p>Das Landgericht Stuttgart verneint diese Berechtigung, so wie das Landgericht Frankfurt es den Bibliotheken untersagt hatte, Vorkehrungen zu treffen, die es den Studierenden erlauben würde, die ihnen ebenfalls nach § 53 UrhG zustehenden Rechte wahrzunehmen. Das Landgericht Stuttgart hielt jetzt dafür, dass der Gesetzgeber durch § 52a intendiert habe, &#8220;eine Nutzung zu ermöglichen, die der analogen Nutzung vergleichbar ist&#8221; (15). Die Speicherung auf den Rechnern der Studierenden stelle aber eine &#8220;einfachere und qualitativ höherwertige Vervielfältigung als die analoge Nutzung dar&#8221; (S. 15 aus dem Urteil), da die Texte dann z.B. direkt in die eigene Textverarbeitung übernommen werden könnten.</p>
<p>Das ist jetzt der Punkt, der die Netzwelt auf die Barrikaden gehen lassen sollte. Wir sollen uns auch im Jahr 2011 beim Umgang mit Wissen und Information so verhalten, wie es ganz offensichtlich die Juristen aus ihrer Ausbildung gewohnt waren. Ich erinnere mich gut an die Antwort auf meine Frage an Frau Zypries, damals zuständig für das Justizministerium und damit entscheidend verantwortlich für Paragraphen wie 52b, ob es denn zeitgemäß sei, sich am Bildschirm handschriftliche Notizen machen zu müssen: „Was wollen Sie denn, ich habe mein ganzes Studium in der Bibliothek gesessen und fleißig exzerpiert. Und Sie sehen ja, was aus mir geworden ist.“</p>
<p>„Einfachere und qualitativ höherwertige“ Nutzungsformen, informationelle Mehrwerte, wie ich sie nenne und wie sie im elektronischen Umfeld möglich sind, sind nicht erwünscht. Elektronisch erlaubt soll nur sein, wenn es nur das erlaubt, was auch im analogen Medium möglich war. So wollte es der Gesetzgeber, und so will es der Großteil der Verlagswirtschaft.</p>
<p><strong>Es kann nicht die Aufgabe des Urheberrechts sein, obsolete Geschäftsmodelle der Verlage zu schützen</strong></p>
<p>Man kann und muss es auch anders ausdrücken: Der Gesetzgeber schützt durch neue Normen des Urheberrechts nicht etwa die AutorInnen (die habe in den letzten beiden Reformen keine neuen Rechte bekommen, ganz im Gegenteil), sondern die aus der analogen Welt stammenden Geschäftsmodelle der Verlage. Der Gesetzgeber schützt damit die Verlage vor der Versuchung, innovative Modelle zu entwickeln. Der <a href="http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/Politikbrief_Mai_2011.pdf">Börsenverein</a> spricht zwar das im 52a-Verfahren strittige Buch als „neuartiges Psychologie-Lehrbuch“ an, aber diese Neuartigkeit hätte methodisch auch vor hundert Jahren realisiert werden können. Wo bleiben die genuin elektronischen, flexiblen, offenen, vielfach verlinkten und gezielt nutzbaren „Bücher“?</p>
<p>Die Verlagswirtschaft möge doch bitte den Lernprozess der Musikwirtschaft nachvollziehen. Die Dienste wie das alte Napster wurden nicht zuletzt deshalb attraktiv, weil die NutzerInnen, wenn sie brav kaufen wollten, gezwungen waren, eine ganze CD für 20-30 Euro zu kaufen, auch wenn sie vielleicht nur an einem einzigen Song interessiert waren. Heute gibt es preiswerte Flatrate-Angebote zu Millionen Songs für weit unter 10 Euro/Monat.</p>
<p><strong>36.400 Euro für &#8220;kleine Teile&#8221; oder der Verkauf von 1.456 Bücher </strong></p>
<p>In der Ausbildung aber sollen Studierende gezwungen werden, das ganze Lehrbuch zu kaufen, obgleich darin für ihre Ausbildung nur die besagten 91, später 68 Seiten relevant waren. Oder aber die anbietende Uni sollte sich einverstanden erklären, so damals das Angebot von Kröner, für jede genutzte Seite und pro NutzerIn 0,10 Euro zu bezahlen. Damit wären für Hagen 36.400 Euro fällig geworden – für die Nutzung “kleiner Teile”. Um diese Summe auf dem „normalen“ Weg einnehmen zu können, hätte Kröner 1.456 Exemplare an Studierende von Hagen verkaufen müssen.</p>
<p><strong>Wirklich? „Bund, Länder und Gemeinden werden [durch das Urheberrecht] nicht mit Kosten belastet.“</strong></p>
<p>War das das anvisierte Geschäftsmodell? Und sind die Träger der Universitäten bereit, deren Haushalte mit den entsprechenden zusätzlichen Mitteln zu versorgen? Bislang steht stereotyp bei den Gesetzesvorlagen zum Urheberrecht „Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.“ Dass Studierenden und WissenschaftlerInnen Mehrkosten in Millionenhöhe entstehen, wenn sie auf die analogen Verfahren verwiesen werden, am Bildschirm abzuschreiben und das Geschriebene dann wieder einzutippen, interessiert ohnehin niemanden.</p>
<p><strong>Geht der Rektor für 6 Monate ins Gefängnis?</strong></p>
<p>Was sollen Hochschulen tun, wenn die Mittel zur Nutzung und Vergütung elektronischer Medien nicht ausreichen? Sind dann Organisationen wie Hagen nicht gezwungen, andere Wege zu gehen? Sie werden es sich überlegen – stellte doch das Gericht fest, dass Hagen 250.000.- Euro zu bezahlen habe, wenn es das Urteil nicht beachte. Ersatzweise müsse der Rektor für sechs Monate in Ordnungshaft.</p>
<p>Also wird man auf die Nutzung solcher Werke verzichten müssen. Wird das vielleicht nicht eher der Grund für die Klage des Börsenvereins werden: „Das Lehr- und Fachbuchgeschäft der Wissenschaftsverlage hat sich seit dem Inkrafttreten von § 52a Urheberrechtsgesetz im Jahr 2003 in dramatischer Weise verschlechtert“?</p>
<p><strong>Streichen ja, aber nicht ersatzlos. Erforderlich ist eine allgemeine privilegierte Bildungs- und Wissenschaftsklausel im Urheberecht</strong></p>
<p>Der Börsenverein fordert den Gesetzgeber immer wieder auf, Paragraphen wie 52a oder 52b im Rahmen des Dritten Korbs zu streichen, ersatzlos. Für das Streichen könnte man schon sein, angesichts der Absurditäten, die der Gesetzgeber formuliert hat und die die Gerichte zwingen, satireverdächtige Urteile zu erlassen. Aber nicht ersatzlos. Die Lösung kann im Rahmen des bestehenden Systems nur eine allgemeine privilegierte Bildungs- und Wissenschaftsklausel im Urheberecht sein. Sie soll grundsätzlich die genehmigungsfreie Nutzung urheberrechtsgeschützter Materialien vorsehen und, solange es noch kommerzielle Angebote gibt, eine Vergütung an die Rechteinhaber sicherstellen, die die Hochschulen bzw. die Träger der Hochschulen auch willens und in der Lage sind, zu bezahlen.</p>
<p><strong>Panik in der Politik?</strong></p>
<p>Ob sich etwas in diese Richtung bewegt? Es gibt einige Hinweise darauf, dass angesichts des jüngsten Erfolgs der Piratenpartei in Berlin im Hause des BMBF und des BMJ bis in die Spitze hinein eine Art Panik entsteht (die politische Lage habe sich auch seit dem Erscheinen der Piraten verändert), die, konstruktiv umgedeutet, in der Regierung zu einer stärkeren Beachtung des Wissenschaftsurheberrechts führen könnte. Mal abwarten. Von nichts geschieht nichts. Also nicht locker lassen und im individuell zumutbaren Ausmaß zivilen Ungehorsam selbst gegenüber den Autoritäten der Gerichte praktizieren!</p>
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